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preparatory:AB 310060

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-11-29

Wortprotokoll

Dieser Bereich ist wahrscheinlich das eigentliche Kernstück dieser Revisionsvorlage. Dabei gilt es nochmals klar und deutlich festzuhalten, dass wir eine Revision des Obligatoriums des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge machen. Nicht betroffen davon sind im Bereich der Vorsorgelösungen der überobligatorische Bereich sowie Kader- und [PAGE 1099] Zusatzversicherungen der Betriebe. Dabei soll oder, besser gesagt, muss der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von heute 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt und der gestiegenen Lebenserwartung angepasst werden. Das eigene angesparte Alterskapital muss also für eine längere Lebensdauer ausreichen, da der Versicherte ja grundsätzlich nur darauf einen Anspruch hat und nicht auf das Sparkapital nachfolgender Generationen. Das Kapitaldeckungsverfahren sieht das so vor.

Solidaritäten gibt es in diesem Ansparsystem in Bezug auf das Alterskapital eigentlich nicht, lediglich bei den Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Die in Artikel 58 vorgesehenen Zuschläge aufgrund einer ungünstigen Altersstruktur sind keine generelle Solidarität, sondern werden nur den Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlt, die ein sehr hohes Durchschnittsalter in der Personalstruktur haben. Als eine generelle Solidarität kann dies deshalb nicht bezeichnet werden.

Bleibt der Umwandlungssatz also zu hoch und lebt der Versicherte länger als berechnet, so werden die bis zum Tod garantierten Altersleistungen einem anderen Topf entnommen, in der Regel durch einen Kapitaltransfer oder durch den Transfer von Zinserträgen von Aktiven zu den Rentnerinnen und Rentnern. Diese Umverteilung ist systemwidrig und verursachte in vergangenen Jahren Transferleistungen in Milliardenhöhe. Die Transfersumme hat sich in den letzten Jahren glücklicherweise etwas reduziert. Ob das so bleiben wird, ist allerdings auch von anderen Faktoren abhängig, die wir kaum werden beeinflussen können.

Eine Reduktion des Umwandlungssatzes ist also auch aus einer langfristigen Sicht notwendig, obwohl heute nur noch rund 14 bis 15 Prozent nur im Obligatorium versichert und somit von der Revision betroffen sind. Die meisten bei umhüllenden Kassen versicherten Personen, welche Leistungen aus dem Obligatorium und auch starke Leistungen aus dem Überobligatorium erhalten, haben mit einer Mischrechnung schon heute einen wesentlich tieferen Umwandlungssatz, der irgendwo zwischen 4,9 und 5,5 Prozent liegt.

Alle Versicherten mit diesen Umwandlungssätzen sind also von der Revision bezüglich Reduktion des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes nicht betroffen. Dies gilt es einmal klar festzuhalten. Diejenigen, die davon betroffen sind - etwa 14 Prozent der Versicherten -, würden mit einem Umwandlungssatz von 6 Prozent effektiv einen Rentenverlust erleiden. Dieser Versichertenkreis muss bei der Revision im Fokus stehen, ihm muss primär eine Ausgleichsmassnahme zur Kompensation des Verlustes zukommen.

Die Variante des Bundesrates sieht - ungeachtet dessen, ob jemand von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen ist oder nicht - eine generelle Zusatzrente in abgestufter Form während mindestens fünfzehn Jahren vor. Die Kosten dafür sind enorm und betragen laut BSV rund 29,7 Milliarden Franken. Dieses klassische Umverteilungsmodell hat mit dem Kapitaldeckungsverfahren rein gar nichts mehr zu tun und muss deshalb dringend abgelehnt werden. Es ist systemfremd und sieht Rentenzuschläge sogar für Personen vor, die hohe BVG-Renten erhalten und Rentenzuschläge von 100 bis 200 Franken pro Monat lebenslänglich nicht nötig haben.

Dafür haben alle noch arbeitenden Versicherten einen zusätzlichen Lohnabzug von 0,25 Prozent des Gehalts bis zum Zehnfachen des oberen Grenzbetrags, heute also rund 860[NB]400 Franken, in Kauf zu nehmen. Die anderen 0,25 Prozent des Abzugs bezahlt dann der Arbeitgeber. Es wird bei den Lohnabzügen nicht die letzte Anpassung nach oben sein. Man belastet also die Aktivgeneration und die Jungen, also jene, die das Geld heute dringend benötigen wie beispielsweise Familien, mit immer höheren Lohnabzügen.

Auch das Modell der Kommissionsmehrheit ist eine Umverteilung. Es orientiert sich, anders als in früheren Vorstellungen, an der Summe des BVG-Alterskapitals und lässt jenen einen Zuschlag zukommen, die minimal ein Vorsorgeguthaben in der Höhe des zweifachen Grenzbetrags, also 215[NB]100 Franken, haben. Auch Vorsorgeguthaben zwischen diesem und dem fünffachen Grenzbetrag, also 430[NB]200 Franken, erhalten noch einen Zuschlag, wenn auch in degressiver Höhe. Von rund 14 Prozent, den effektiv betroffenen Versicherten, steigt die Zahl der Begünstigten auf rund 50 Prozent, während bei der Nationalratslösung rund 35 bis 40 Prozent aller Versicherten der kommenden fünfzehn Jahrgänge in den Genuss dieses Rentenzuschlags kommen.

Die Minderheit I, die ich heute vertrete, sieht vor, dass man sich dem Nationalrat anschliesst. Dabei sollen mit dem Anrechnungsprinzip die Verluste derjenigen Versicherten ausgeglichen werden, die von der Senkung des Umwandlungssatzes effektiv betroffen sein werden. Es ist das korrekte System, nimmt es doch einen direkten Vergleich vor, berücksichtigt also, wie hoch die Rente gemäss Gesetz gewesen wäre und wie hoch die Rente gemäss dem Vorsorgereglement ist. Die entsprechende Differenz wird ausgeglichen und in der Form eines kapitalisierten Kapitalzuschlags dem individuellen und persönlichen Konto beim Eintritt ins Rentenalter gutgeschrieben. So ist in aller Regel gewährleistet, dass kein Verlust entstehen wird.

Mit diesem System kommen immer noch, ich habe es bereits erwähnt, rund 35 bis 40 Prozent aller Versicherten in den Genuss einer Ausgleichszahlung. Das heisst, dass auch Versicherte in leicht umhüllenden Kassen noch berücksichtigt werden, zumal - wie schon mehrmals betont wurde - lediglich noch etwa 14 Prozent aller Versicherten in einer BVG-Minimallösung versichert sind. Der Preis dieser Variante beträgt immer noch 9,1 Milliarden Franken, die entweder durch die Verlustreserven, durch zusätzliche Abzüge oder durch eine Mischung von beidem refinanziert werden müssen.

Die rund achtzehn Berechnungen des BSV in seinen Berichten von 2020 und 2021, die ebenfalls veröffentlicht sind, haben eindeutig aufgezeigt, dass die Zuschläge einen drohenden Verlust durch die Reduktion des gesetzlichen Umwandlungssatzes ausgleichen. Die Rentenhöhe in Franken bleibt also gleich wie vorher. Es versteht sich von selbst, dass auch diese Finanzierungen zulasten der kommenden Generationen entrichtet werden, sei dies durch weniger Zins, sei dies durch Lohnabzüge.

Der Antrag der Minderheit II entspricht der Mehrheitslösung, mit folgendem Unterschied: Die Zuschläge sind für zwanzig Jahrgänge auszubezahlen, sie sollen aber im vollen Umfang des Vorsorgekapitals - bei Renteneintritt bis zum vierfachen Grenzbetrag, also bis 344 160 Franken, und danach bis zum sechsfachen Grenzbetrag, also bis zu einem Vorsorgekapital von etwa 516[NB]000 Franken - in degressiver Form ausbezahlt werden. Man liegt hier also weit über dem Obligatorium im umhüllenden Bereich und somit ausserhalb der Zielgrösse des gesetzlichen Umwandlungssatzes. Der Kreis der Begünstigten schwillt auf rund 60 Prozent an, wird also gegenüber den effektiv von der Reduktion betroffenen Personen um rund 45 Prozent erhöht. Die Kosten für diese Kompensationsmassnahmen steigen somit gegenüber der Variante der Minderheit I von 9,1 Milliarden auf 9,7 Milliarden bzw. um über 11,7 Milliarden auf 17,1 Milliarden Franken.

Der Beschluss des Nationalrates ist sachlich korrekt und verursacht trotz der 9,1 Milliarden Franken Mehrkosten die geringsten Kosten, die sich am besten verantworten lassen. Stimmen aus der Fachwelt der Vorsorgeeinrichtungen - dazu gehören auch die PK-Experten - sind sich zwar einig, dass dieser Betrag das höchste der Gefühle sein sollte und dass es ansonsten eher günstiger käme, würde der Umwandlungssatz bei 6,8 Prozent belassen und sollte die Vorlage dereinst abgelehnt werden. Ich teile diese Meinung nicht. Wir haben einen Auftrag zu erfüllen, das BVG und somit das Dreisäulensystem zu stabilisieren und zu verbessern. Auch hinsichtlich künftiger Revisionen sollten diese Änderungen entsprechend vorgenommen werden. Tun wir das nicht, so laufen wir Gefahr, dass die zweite Säule irgendwann nicht mehr dem Anspruch der Zeit und den gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden kann; denn nach der Revision ist auch wieder vor der Revision. Diese Revision ist somit die Basis für kommende Revisionen. In zwanzig Jahren wird das BVG wohl anders aussehen, als es heute der Fall ist.

Ich bitte Sie deshalb, meine Minderheit I zu unterstützen. Das Anrechnungsprinzip ist korrekt und sachgerecht und führt jenen Versicherten einen Zuschlag für einen Rentenausgleich zu, die von der Senkung des Umwandlungssatzes im [PAGE 1100] Obligatorium direkt betroffen sind. Ihre Renten werden dadurch in Franken gleich hoch wie früher sein. Wir kaufen keine zusätzlichen möglichen Stimmen ein, die eventuell bei einer Volksabstimmung nötig wären. Es geht hier um eine rein sachliche Beurteilung und nicht um eine prophylaktische Ausschüttung von Zuschlägen an Personen, die gar nicht betroffen sind, mit der Absicht, ihre Gunst zu gewinnen und entsprechend die Zustimmung an der Urne zu steigern.