preparatory:AB 312009
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-12
Wortprotokoll
Ziff. I Art. 53 Abs. 3 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Festhalten
[VS]
Ch. I art. 53 al. 3 [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Maintenir[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 71 Abs. 1 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Einleitung, Bst. b, c [GZ]
Festhalten
Bst. a [GZ]
Festhalten, aber:[GZ]
... dem Streitwert beruhen; sind für die einzelnen Klagen unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt; und
[VS]
Ch. I art. 71 al. 1[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Introduction, let. b, c [GZ]
Maintenir
Let. a [GZ]
Maintenir, mais: [GZ]
... de la valeur litigieuse; si des procédures différentes sont applicables, les demandes sont jugées en procédure ordinaire; et[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 76 Abs. 1[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Ch. I art. 76 al. 1[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 85 Abs. 2 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Aktualisierung ihrer Rechtsbegehren der Klage; diese Frist kann mit den Schlussvorträgen zusammenfallen. Das angerufene Gericht ...
[VS]
Ch. I art. 85 al. 2 [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Une fois les preuves administrées ou les informations requises fournies par les parties ou les tiers, le tribunal fixe un délai aux parties pour qu'elles actualisent les conclusions de leur demande; ce délai peut correspondre aux plaidoiries finales. La compétence ...[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 96 Abs. 2 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Festhalten
[VS]
Ch. I art. 96 al. 2 [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Maintenir[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 104 Abs. 4; 119 Abs. 5[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Ch. I art. 104 al. 4; 119 al. 5[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 129 Abs. 2 Bst. b[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
b. die englische Sprache in internationalen Handelsstreitigkeiten vor dem Handelsgericht, vor den ordentlichen Gerichten und vor dem oberen Gericht als einziger kantonalen Instanz. [PAGE 2259]
[VS]
Ch. I art. 129 al. 2 let. b[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
b. l'anglais dans les litiges commerciaux de nature internationale devant le tribunal de commerce, les tribunaux ordinaires ou le tribunal supérieur en instance unique.[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 141a [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Abs. 1 Bst. b [GZ]
Festhalten
Abs. 3[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Schneider Schüttel[GZ]
Abs. 1 Bst. b [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung[GZ]
Für ein modernes und parteienfreundliches Zivilprozessrecht ist es heute unverzichtbar, dass Prozesshandlungen ausnahmsweise auch durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsinstrumente wie Video- und Telefonkonferenzen vorgenommen werden können. Im Hauptanwendungsfall setzt dieser Einsatz zu Recht das Einverständnis sämtlicher Parteien voraus, wie das auch bereits heute der Fall ist. Als zentrale Neuerung sieht die Fassung des Ständerates vor, dass ausnahmsweise der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen auch möglich ist, wenn nicht sämtliche Parteien damit einverstanden sind. Ansonsten könnte eine Partei dies stets blockieren und damit das Verfahren verzögern, namentlich wenn sie am Fortgang des Verfahrens kein Interesse hat. Das widerspricht jeder Prozessökonomie und macht die Vorteile dieser Neuerung gerade wieder zunichte. Es gibt objektive Gründe, die den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen rechtfertigen, ja ausnahmsweise unabdingbar erscheinen lassen können: wenn zum Beispiel eine Partei oder ein Zeuge nicht an einer Verhandlung teilnehmen kann oder eine Teilnahme unverhältnismässig wäre oder aber auch in Krisensituationen, wie wir sie während der Corona-Pandemie erlebt haben. Gerade solche Fälle erfasst die Regelung von Buchstabe b. Die Ausnahme ist somit zu Recht an strenge Voraussetzungen geknüpft: Nur wenn solche besondere Umstände vorliegen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kommt ausnahmsweise der Einsatz ohne Einverständnis aller Parteien in Betracht. Indem die weiteren Regelungen die Voraussetzungen des Einsatzes von Video- und Telefonkonferenzen im Gesetz in den Grundzügen festlegen und der Bundesrat die weiteren notwendigen Regelungen in einer Verordnung regeln wird, sind auch die Partei- und Verfahrensrechte gewahrt und sichergestellt. Ohne eine solche Ausnahmeregelung gemäss Buchstabe b ist die Neuregelung unvollständig und widersprüchlich, und sie bringt gegenüber dem geltenden Recht keinen Fortschritt, sondern macht auch die positiven Erfahrungen aus der Corona-Pandemie zunichte.
[VS]
Ch. I art. 141a [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Al. 1 let. b [GZ]
Maintenir
Al. 3[GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Schneider Schüttel[GZ]
Al. 1 let. b [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats