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preparatory:AB 312634

Gmür-Schönenberger Andrea · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-13

Wortprotokoll

Mit meiner Motion wird der Bundesrat beauftragt, die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz so anzupassen, dass die Arbeitszeiten im Fall einer Energiemangellage rasch und befristet flexibilisiert werden können. Dabei sind folgende Anpassungen der Verordnung vorzunehmen: Einerseits wird eine Energiemangellage als dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit definiert, andererseits soll im Fall einer Strommangellage die Sonntagsarbeit aus wirtschaftlich unentbehrlichen Gründen bewilligt werden können, im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Arbeitsgesetz den Betrieben bereits heute einen grossen Spielraum bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiten einräumt, indem nämlich von Montag bis Samstag, zwischen 6 Uhr und 23 Uhr, bewilligungsfrei gearbeitet werden kann. Das mag unter normalen Umständen reichen. Der Bundesrat argumentiert weiter, dass die Kantone bereits genügend Möglichkeiten hätten, Anpassungen der Arbeitsorganisation vorzunehmen. Doch dass die Kantone individuell entscheiden, empfiehlt sich hier nun wirklich nicht! Wir haben während der Pandemie gesehen, dass dadurch in erster Linie uneinheitliche, teils nicht nachvollziehbare Lösungen, ja richtige Flickenteppiche, entstehen.

Vor dem Hintergrund der drohenden Strom- und Gasmangellage braucht es zwingend eine einheitliche Lösung, eben eine allgemeingültige Flexibilisierung der arbeitsgesetzlichen Regelungen. Nach all den Ereignissen und Erkenntnissen der letzten Wochen und Monate sollte nun wirklich klargeworden sein, dass eine Energiemangellage künftig ein "dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit" gemäss Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung darstellt. Es geht jetzt darum, bei einer Strommangellage die Verbrauchsspitzen brechen zu können. Energieintensive Unternehmen können einen Beitrag leisten, indem sie im Bedarfsfall ihre Arbeitszeiten anpassen und die Produktion in die Nacht oder auf den Sonntag verlegen. Mittels Anpassung der Produktionsprozesse kann ja sogar Energie gespart werden.

Es muss dann auch zwingend berücksichtigt werden, dass jede Unternehmung unterschiedliche Produktionsabläufe hat. Die Betriebe können nicht über einen Leisten geschlagen werden. Nur durch eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten und eine einfache Umsetzung kann in einer Krisensituation diesen unterschiedlichen Sachlagen eben auch Rechnung getragen werden.

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass diese Flexibilisierung nur befristet erfolgen soll. Überhaupt soll das Sonntagsarbeitsverbot weder unterlaufen noch ausgehöhlt werden. Der Arbeitnehmerschutz ist und bleibt zentral. Der Sonntag, ich sage es Ihnen ganz ehrlich, ist auch mir heilig. In Zeiten höchster Unsicherheit aber, in denen Energie zuweilen kaum mehr verfügbar ist, brauchen Unternehmen eine minimale Perspektive und minimale Planungssicherheit. So können schlussendlich Arbeitsplätze gesichert und kann generell der volkswirtschaftliche Schaden in Grenzen gehalten werden. Dies ist nun wirklich im Sinne und zum Wohl von uns allen.

Das Risiko einer Energiemangellage ist leider, leider real. Diese Anpassung von Artikel 27 der Verordnung zum Arbeitsgesetz bedeutet nichts anderes, als für den Notfall vorzusorgen. Es ist ein Präventionsartikel, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Situation absolut ausserordentlich ist. Denn ausserordentliche Situationen erfordern ausserordentliche, befristete Massnahmen.

Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Motion.