AB 315495
von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-07
Wortprotokoll
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des dringenden Eigenbedarfs wurden von der Kommission als problematisch angesehen. Darum wurde bei Artikel 261 Absatz 2 Litera a eine neue Formulierung vorgesehen. Anstatt aufgrund eines dringenden Eigenbedarfs soll nun gekündigt werden können, wenn ein bei objektiver Beurteilung bedeutender und aktueller Eigenbedarf geltend gemacht werden kann. Die Minderheit Dandrès möchte die Kriterien für die Geltendmachung strenger formulieren: Es soll nicht nur ein bedeutender und aktueller Eigenbedarf gegeben sein, wie dies die Mehrheit will, sondern es soll zusätzlich noch der Begriff "konkret" eingefügt werden. Die Kommission hat den Minderheitsantrag mit 13 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Auch bei Artikel 271a Absatz 3 Litera a soll gemäss der Kommission neu nicht nur der dringende Eigenbedarf zu einer Kündigung führen können, sondern eine Kündigung soll auch wegen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarfs möglich sein. Die Minderheit Dandrès hält den Artikel für zu weitreichend und fordert eine strengere Formulierung. Sie will, dass der Eigenbedarf nicht nur bedeutend und aktuell sein muss, sondern zusätzlich noch dringend und konkret. Die Kommission hat diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 272 Absatz 2 Buchstabe d: Bei der Interessenabwägung soll die zuständige Behörde neu einen allfälligen Eigenbedarf sowie die objektiv zu beurteilende Bedeutung und Aktualität dieses Bedarfs berücksichtigen. Auch hier findet die Minderheit Dandrès, die Formulierung sei zu weit gefasst. Sie möchte eine strengere Vorschrift. Der Begriff "Dringlichkeit", der im geltenden Gesetz verwendet wird, soll wieder eingefügt werden. Die Kommission hat auch diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt.
In der Gesamtabstimmung wurde der Vorlage mit 14 zu 9 Stimmen zugestimmt.