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preparatory:AB 320659

Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-01

Wortprotokoll

Art. 115b Abs. 3[GZ]

Antrag Schilliger [GZ]

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c tritt erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, als Tätigkeitsort weiterhin der[NB]Ort,[NB]wo[NB]die[NB]charakteristische Leistung tatsächlich stattfindet.

Schriftliche Begründung [GZ]

Der Grund für diese Übergangsbestimmung liegt darin, dass die heutige bzw. frühere Praxis bis zum Inkrafttreten der Revision beibehalten werden kann. Das ist aus Sicht der Rechtssicherheit gefordert und wurde in der Version Ständerat in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c einstimmig verabschiedet. Die vorliegende Version Nationalrat hat diesen Artikel so geändert, dass dieser der EU-Regelung entspricht. Für die Zukunft scheint die Version Nationalrat stimmig zu sein. Jedoch soll für die Vergangenheit die frühere Praxis gelten und nicht durch die Verwaltung aufgrund der Steuergesetzanpassung rückwirkend angewendet werden.

[VS]

Art. 115b al. 3[GZ]

Proposition Schilliger [GZ]

L'article 8 alinéa 2 lettre c n'entre en vigueur que le 1er janvier 2025. Jusqu'à cette date, pour les prestations diffusées en flux (streaming) ou mises à disposition virtuellement d'une autre manière, le lieu d'exécution reste le lieu où a effectivement lieu la prestation caractéristique.