preparatory:AB 323353
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-14
Wortprotokoll
Ziff. 2 Art. 9 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 2 Bst. a [GZ]
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang von 40 Prozent der nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögenserträge;
Abs. 3, 3bis [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit I [GZ]
(Bendahan, Badran Jacqueline, Baumann, Bertschy, Birrer-Heimo, Glättli, Imboden, Mettler, Ryser, Wermuth)[GZ]
Abs. 2 Bst. a [GZ]
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang von 40 Prozent der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen;
[VS]
Antrag der Minderheit II [GZ]
(Burgherr, Amaudruz, Dettling, Feller, Friedli Esther, Gössi, Hess Erich, Matter Thomas, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)[GZ]
Abs. 2 Bst. a [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit III [GZ]
(Glättli, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Imboden, Mettler, Ryser, Wermuth)[GZ]
Abs. 2 Bst. a [GZ]
Aufheben
[VS]
Antrag Aeschi Thomas [GZ]
Abs. 2 Bst. a [GZ]
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögenserträgen;
Schriftliche Begründung [GZ]
Gemäss dem Antrag der Mehrheit der WAK-N könnten künftig nur noch 40 Prozent der privaten Schuldzinsen steuerlich abgezogen werden. Dies führte zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung namentlich von Eigentümerinnen und Eigentümern von vermieteten oder verpachteten Liegenschaften. Diese hätten weiterhin die erzielten Miet- oder Pachterträge zu versteuern; im Gegenzug aber wären die zur Erzielung der genannten Einkünfte notwendigen Zinsaufwendungen nicht mehr zum Abzug zugelassen. Auch bei beweglichen Vermögen, beispielsweise bei einem kreditfinanzierten Aktienportfolio, haben Schuldzinsen den Charakter von Gewinnungskosten, d.[NB]h., dies sind Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden, und können entsprechend steuerlich abgezogen werden. Auch unter ökonomischen Gesichtspunkten ist eine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen im Privatvermögen auf 40 Prozent bedenklich, da namentlich auf Mietwohnungsmärkten mit Anpassungseffekten zu rechnen ist. Zum einen werden private Vermieterinnen und Vermieter, die ihre Renditeliegenschaft mit Fremdkapital finanzieren, versuchen, die gestiegenen Kosten auf die Mieterschaft zu überwälzen. Zum anderen ist es denkbar, dass das Abzugsverbot die Anlageentscheidung der privaten Haushalte beeinflusst und von fremdkapitalintensiven Kapitalanlagen - dies ist bei Vermietungen oftmals der Fall - Abstand genommen wird. Beide Effekte haben indirekte Auswirkungen auf Mieterhaushalte, da entweder das Angebot an Mietwohnungen knapper ausfallen wird oder Mietpreiserhöhungen zu erwarten sind.
[VS]
Ch. 2 art. 9 [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Al. 2 let. a [GZ]
a. les intérêts passifs privés à concurrence de 40 pour cent du rendement imposable de la fortune au sens des articles 7 et 7a;
Al. 3, 3bis [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité I [GZ]
(Bendahan, Badran Jacqueline, Baumann, Bertschy, Birrer-Heimo, Glättli, Imboden, Mettler, Ryser, Wermuth)[GZ]
Al. 2 let. a [GZ]
a. les intérêts passifs privés à concurrence de 40 pour cent du rendement imposable de la fortune immobilière;
[VS]
Proposition de la minorité II [GZ]
(Burgherr, Amaudruz, Dettling, Feller, Friedli Esther, Gössi, Hess Erich, Matter Thomas, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)[GZ]
Al. 2 let. a [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité III [GZ]
(Glättli, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Imboden, Mettler, Ryser, Wermuth)[GZ]
Al. 2 let. a [GZ]
Abroger
[VS]
Proposition Aeschi Thomas [GZ]
Al. 2 let. a [GZ]
a. les intérêts passifs privés à concurrence du rendement imposable de la fortune au sens des articles 7 et 7a;
[VS]
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der verschiedenen Minderheiten und über den Antrag Aeschi Thomas wurde bei Ziffer 1 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a abgestimmt. [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit [GZ]
Adopté selon la proposition de la majorité
[VS]
Ziff. 2 Art. 12 Abs. 3 Bst. e; 72y; Ziff. 3 Art. 9 Abs. 5 Bst. e; 10 Abs. 1 Bst. c, 3 Bst. b; 11 Abs. 1 Bst. b, 3 Bst. h; Ziff. 4 Art. 9 Abs. 1 Bst. c, e; 10 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. e; 11 Bst. d[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Ch. 2 art. 12 al. 3 let. e; 72y; ch. 3 art. 9 al. 5 let. e; 10 al. 1 let. c, 3 let. b; 11 al. 1 let. b, 3 let. h; ch. 4 art. 9 al. 1 let. c, e; 10 al. 1 let. b, 2 let. e; 11 let. d[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté [PAGE 1332]
[VS]
Ziff. II [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Ryser [GZ]
Abs. 2 [GZ]
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten auf einen Zeitpunkt, nachdem der Durchschnittszinssatz gemäss Artikel 2 der Zinssatzverordnung (SR 221.213.111) 3 Prozent überschritten hat.
Schriftliche Begründung [GZ]
Die parlamentarische Initiative 17.400 fordert einen haushaltneutralen Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung. Dafür müssen sich die Hypothekarverträge an das den Berechnungen zugrunde gelegte Zinsniveau von gut 3 Prozent angleichen. Dies kann erreicht werden, wenn für den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf die Entwicklung des Durchschnittszinssatzes abgestellt wird, welcher auf dem volumengewichteten Zinsniveau aller inländischen Hypothekarschulden beruht. Der Bundesrat bestimmt die Inkraftsetzung auf einen Zeitpunkt, nachdem dieser Durchschnittszinssatz den Wert von 3 Prozent überschritten hat.
[VS]
Antrag Bertschy [GZ]
Abs. 2 [GZ]
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten auf einen Zeitpunkt, nachdem der Durchschnittszinssatz gemäss Artikel 2 der Zinssatzverordnung (SR 221.213.111) 3,9 Prozent überschritten hat.
Schriftliche Begründung [GZ]
Die parlamentarische Initiative 17.400 fordert einen haushaltneutralen Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung. Dafür müssen sich die Hypothekarverträge an das den Berechnungen zugrunde gelegte Zinsniveau von gut 3 Prozent (gilt, falls Anträge der Mehrheit obsiegen) angleichen. Der haushaltneutrale Systemwechsel kann erreicht werden, wenn für den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf die Entwicklung des Durchschnittszinssatzes abgestellt wird, welcher auf dem volumengewichteten Zinsniveau aller inländischer Hypothekarschulden beruht. Beschliesst der Nationalrat entgegen den Mehrheitsanträgen weitere Abzüge, konkret in Artikel 32 Absatz 2 die Energiespar- und Umweltabzüge, geschätztes Preisschild von grob 300 Millionen Franken pro Jahr, ist dieses Gleichgewicht erst bei einem durchschnittlichen Zinssatz von 3,9 Prozent erreicht. In diesem Fall bestimmt der Bundesrat die Inkraftsetzung auf einen Zeitpunkt, nachdem dieser Durchschnittszinssatz den Wert von 3,9 Prozent überschritten hat.
[VS]
Ch. II [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Ryser [GZ]
Al. 2 [GZ]
Le Conseil fédéral fixe l'entrée en vigueur à une date à laquelle le taux hypothécaire moyen conformément à l'article 2 de l'ordonnance sur le taux hypothécaire (RS 221.213.111) a dépassé 3 pour cent.
[VS]
Proposition Bertschy [GZ]
Al. 2 [GZ]
Le Conseil fédéral fixe l'entrée en vigueur à une date à laquelle le taux hypothécaire moyen conformément à l'article 2 de l'ordonnance sur le taux hypothécaire (RS 221.213.111) a dépassé 3,9 pour cent.
[VS]
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag Bertschy ist aufgrund einer Abstimmung in Block 1 hinfällig geworden.