preparatory:AB 323498
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-15
Wortprotokoll
Gerne begründe ich kurz meine zwei Minderheitsanträge in Block 1. Zuerst zum Antrag meiner Minderheit II bei Artikel 5 Absatz 1bis in Verbindung mit Absatz 1septies: Es geht hier um die Frage, ob die Kantone für Um- und Aufzonungen - wohlgemerkt, die Neueinzonungen stehen hier nicht zur Debatte - eine Mehrwertabgabe einführen müssen oder dürfen. Der bisherige Wille des Gesetzgebers war eigentlich klar: Die Kantone dürfen für Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe einführen, aber sie müssen das nicht tun. Im viel diskutierten Entscheid Meikirch erwähnt das Bundesgericht zwar den Willen des Gesetzgebers, um sich dann aber trotzdem über diesen hinwegzusetzen und zu entscheiden, dass die Kantone die Abgabe auf Um- und Aufzonungen einführen müssen.
Diesen Entscheid hat der Ständerat mit einem Zusatz zu Absatz 1 wieder korrigiert, allerdings in wohl noch nicht ganz ausgegorener Form. Mein Minderheitsantrag schafft hier Klarheit. Es gibt gute Gründe für und gegen diese Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen. Gegen eine Pflicht der Kantone spricht, dass gemäss RPG 1 die Verdichtung ja gefördert und nicht behindert werden soll, und selbstverständlich verteuert eine Mehrwertabgabe auf Um- und Aufzonungen das Verdichten innerhalb der Bauzone.
Überhaupt nicht an geht die Regelung der Mehrheit in Absatz 1septies. Die Raumplanung ist Sache der Kantone. Dass hier den Gemeinden direkt von Bundesrechts wegen ein Recht auf Einführung der Abgabe eingeräumt wird, wenn die Kantone es nicht tun, verstösst gegen sämtliche staatsrechtlichen Grundsätze. Im Ergebnis würden erste Städte die Abgabe einführen, damit Nachbargemeinden unter Druck setzen, und am Schluss wäre die Abgabe ohne Mitsprache der kantonalen Gesetzgeber eingeführt. Sämtliche Einnahmen kämen dann den Gemeinden zugute.
Nun zum Antrag meiner Minderheit I bei Artikel 5 Absatz 2bis: Hier geht es um die Frage, ob die Abbruchprämie auch ausgerichtet werden kann, wenn ein Ersatzneubau erstellt wird. Die Mehrheit möchte, im Gegensatz zum Ständerat, davon nichts wissen. Wenn man sich am Ziel der Stabilisierung der Gebäudezahl orientiert, dann macht eine Ausrichtung der Abbruchprämie auch bei einem Ersatzneubau doch einfach dort Sinn, wo die entsprechende Nutzung auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Das gilt selbstverständlich für die Landwirtschaft, aber auch für den Tourismus, den ich - das sei hier offengelegt - als Präsident des Schweizer Tourismus-Verbands vertrete.
Muss eine auf einen Standort ausserhalb des Baugebiets angewiesene Baute ersetzt werden, so macht es doch Sinn, dass das alte Gebäude verschwindet. Ohne Abbruchprämie werden in diesen Fällen die nicht mehr gebrauchten Gebäude einfach weiter in der Landschaft stehen und langsam, aber sicher zerfallen.
Der Ständerat hat hier die richtigen Überlegungen angestellt, und ich bitte Sie, ihm zu folgen, indem Sie meine Minderheit[NB]I unterstützen.