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preparatory:AB 323685

Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-15

Wortprotokoll

Ziff. I Art. 24cbis [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Abs. 1, 2[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3[GZ]

... Die Zufahrt ist baulich auf das Minimum zu beschränken und darf den Boden nicht versiegeln. In steilen Lagen kann aus Sicherheitsgründen vollständig oder auf Teilabschnitten ein versiegelter Bodenbelag bewilligt werden.

[VS]

Ch. I art. 24cbis[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Al. 1, 2 [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3 [GZ]

... La voie d'accès doit être limitée au minimum sur le plan de la construction et ne doit pas imperméabiliser le sol. En cas de forte déclivité, un revêtement de sol imperméable peut être autorisé sur tout ou partie du terrain pour des raisons de sécurité.[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. I Art. 24d[GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Regazzi [GZ]

Abs. 3 Bst. b[GZ]

b. die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;[GZ]

Schriftliche Begründung[GZ]

Die geltenden Vorschriften für Arbeiten an landwirtschaftlichen Wohnbauten sind aktuell unverhältnismässig, bürokratisch und werden zu streng angewendet. Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Anwendung im Kanton Tessin der Raumplanungsverordnung, welche durch den kantonalen Flächennutzungsplan für Landschaften mit geschützten Bauten und Anlagen PUC-PEIP vollzogen wird, sieht allein für Fassaden und Fensteröffnungen nicht weniger als acht Artikel Verbote und Einschränkungen vor. Ein solches System setzt somit ein museales Landschaftsbild um, das die konkreten Anforderungen, die sich bei der Umgestaltung einer landwirtschaftlichen Wohnbaute, typisches Beispiel ist das sogenannte Rustico im Tessin, das Maiensäss in Graubünden oder der Mayen im Wallis, ergeben, und die Belastungen, die dabei - letztlich zum Schutz der Landschaft - zu bewältigen sind, nicht vernünftig berücksichtigt. Es wird daher erwogen, eine neue Formulierung in das Gesetz aufzunehmen, die eine vernünftigere und flexiblere Umsetzung der durchaus legitimen Grundsätze ermöglicht, die bei Eingriffen an weiterhin schützenswerten Gebäuden beachtet werden müssen. Es wird zudem auch vorgeschlagen, den Begriff der "Umgebung" mit einzubeziehen. Die derzeitigen Vorschriften zur äusseren Erscheinung sind in der Tat, wenn möglich, noch strenger und verhindern zum Beispiel jegliche Veränderung des umliegenden Geländes.

[VS]

Ch. I art. 24d[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Regazzi [GZ]

Al. 3 let. b[GZ]

b. les caractéristiques essentielles de l'aspect extérieur, de la structure architecturale et des environs sont conservées;[GZ]

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