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preparatory:AB 324391

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-11

Wortprotokoll

Die zur Debatte stehende Motion Riniker beauftragt den Bundesrat, die heute geltenden Bestimmungen so anzupassen, dass Kosten für [PAGE 702] Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auch im Zusammenhang mit geringfügigen Um- und Ausbauten von bestehenden Gebäuden steuerlich in Abzug gebracht werden können. Damit sollen weitergehende Anreize für energetische Sanierungen geschaffen werden.

Frau Nationalrätin Riniker begründet ihre Motion so, dass gemäss Artikel 1 der Liegenschaftskostenverordnung Investitionen in Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden können. Sie hält in ihrer Motion fest, dass sich die Massnahmen auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen und nicht auf geringfügige Um- und Ausbauten ausgedehnt werden können.

Die Motion wurde am 9. März 2022 eingereicht. Der Nationalrat hat sie am 2. Mai 2023 mit 120 zu 72 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen.

Der Bundesrat hält in seiner Beurteilung fest, das geltende Bundesrecht sehe bei Liegenschaften im Privatvermögen vor, dass für Unterhaltskosten nur die werterhaltenden, nicht aber die wertvermehrenden Aufwendungen geltend gemacht werden könnten. Gemäss Artikel 32 Absatz 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer seien den abziehbaren Unterhaltskosten Investitionen in bestehende Bauten gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienten. Bei einem Neubau oder bei einer Totalsanierung, die einem Neubau gleichkomme, handle es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich um eine Herstellung und somit um nicht abzugsfähige Anlagekosten. Um- und Ausbauten einer Liegenschaft kämen wirtschaftlich ebenfalls einem Neubau gleich. Die Folge sei, dass auch beim Ausbau eines Dachstocks, der zu einer Nutzungsänderung mit Wohnraumerweiterung führe, einkommenssteuerlich keine Kosten geltend gemacht werden könnten. Würden in diesem Zusammenhang neue energiesparende und umweltschonende Investitionen zum Abzug zugelassen, würden Ungleichbehandlungen gegenüber Neubauten geschaffen.

Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 4.[NB]Mai 2022 dem Nationalrat und der WAK unseres Rates die Ablehnung der Motion. Ihre Kommission hat sie am 19. Juni 2023 behandelt. In ihrer Erwägung ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass die bisherige Praxis in Bezug auf die wirtschaftlichen Neubauten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Beginn dieses Jahres nicht gesetzeskonform ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass jeder einzelne Posten auf seine Abzugsfähigkeit zu prüfen sei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neubauten oder um Sanierungen handle.

Die Kommission ist zur Auffassung gelangt, dass das Anliegen der Motion bereits erfüllt ist und deshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, ihr zu folgen. Sie hat den Entscheid zur Ablehnung der Motion mit 10 zu 0 Stimmen getroffen.

Ich bitte um Ablehnung.