preparatory:AB 325716
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-18
Wortprotokoll
Bei der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind wir nach einer sehr langen Entstehungsgeschichte nun endlich auf der Zielgeraden. Bei den verbleibenden Differenzen wird die FDP-Liberale Fraktion in weiten Teilen dem Ständerat folgen, sei es mittels Unterstützung entsprechender Mehrheitsentscheide der Kommission, bei denen diese auf Festhalten verzichtet, oder mittels Unterstützung einer Minderheit, welche die Version des Ständerates übernimmt.
So verzichten wir z.[NB]B. bei Artikel 5 Absatz 2bis, in dem es um die sogenannte Abbruchprämie geht, auf Festhalten und unterstützen damit die Version des Ständerates, womit eine Differenz ausgeräumt würde. Die Minderheit Egger Kurt schwenkt zwar grundsätzlich ebenfalls auf die Version der Mehrheit ein, welche der Fassung des Ständerates zustimmen will, schafft aber mit einer Einschränkung eine neue Differenz. So sieht der Ständerat vor, dass die Abbruchprämie bei der Beseitigung von Bauten und Anlagen ohne landwirtschaftliche oder touristische Nutzung auch dann ausgerichtet wird, wenn ein Ersatzneubau erstellt wird. Die Minderheit Egger Kurt will diese Ausnahme auf Bauten und Anlagen mit landwirtschaftlicher Nutzung beschränken, also solche mit touristischer Nutzung nicht einbeziehen. Der FDP-Liberalen Fraktion ist es demgegenüber ein Anliegen, dass der Anreiz zur Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne des Stabilisierungsziels möglichst hoch gehalten wird, dass also möglichst viele entsprechende Gebäude und Anlagen abgerissen werden. Sie folgt deshalb dem Ständerat.
Eine Kernbestimmung ist Artikel 8c. Im Sinne des Gebietsansatzes sollen die Kantone gemäss Absatz 1 ausserhalb der Bauzonen spezielle Gebiete ausscheiden können, in denen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind. Entgegen dem Ständerat wollte die Mehrheit unseres Rates diese Kompetenz für die Kantone auf das Berggebiet beschränken. Meine Minderheit will diese Einschränkung der Kantone beseitigen und übernimmt die Version des Ständerates; ich habe dies bereits in meinen Ausführungen zu meinem Minderheitsantrag begründet. Mit dem Einschwenken auf die Version des Ständerates stellen wir die Gleichbehandlung der Kantone wieder her und legiferieren im Sinn und Zweck des[NB]Gebietsansatzes.[NB]Zudem bereinigen wir damit eine Differenz.
Im selben Artikel 8c will der Ständerat in Absatz 1bis den Kantonen die Möglichkeit eröffnen, besondere Gebiete zu bestimmen, in welchen die Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten zur Wohnnutzung möglich ist. Ihr Rat hat dies bis anhin mehrheitlich abgelehnt. Eine Mehrheit der Kommission will in dieser Frage nun aber dem Ständerat folgen, mit einer Konkretisierung: Es müssen die Grundsätze gemäss Absatz 1 dieses Artikels eingehalten werden. Die FDP-Liberale Fraktion wird mehrheitlich der Mehrheitsmeinung der Kommission folgen und demgemäss den Antrag der Minderheit Wismer Priska, welche festhalten und diese Bestimmung damit streichen will, ablehnen.
Schliesslich besteht eine weitere Minderheit bei Artikel 24bis, wo es um Mobilfunkanlagen und die Bündelung von Infrastrukturanlagen geht. Der Ständerat fokussiert hier einzig auf Mobilfunkanlagen. Diese sollen ausserhalb der Bauzone bewilligt werden können, sofern innerhalb der Bauzone kein Standort zur ausreichenden Versorgung für die Mobilfunkkommunikation zur Verfügung steht. Unser Rat hat den Fokus darauf gelegt, dass Infrastrukturanlagen so weit als möglich zu bündeln sind. Die Mehrheit der Kommission hat nun die Regelung des Ständerates und die Regelung des Nationalrates zusammengeführt. Dies ist sinnvoll und sachgerecht und wird von der FDP-Liberalen Fraktion unterstützt. Den Streichungsantrag der Minderheit Graber, welche das bestehende Recht fortführen will, lehnen wir ab.
In Artikel 37a geht es um zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen. Der Ständerat hat in Absatz 2 sowohl Gast- als auch Beherbergungsbetriebe adressiert. Die Mehrheit unseres Rates beschränkte die Ausnahmebestimmung auf Beherbergungsbetriebe. Unsere Kommission ist auf die weiter gefasste Version des Ständerates eingeschwenkt, womit die Differenz an sich bereinigt wäre. Eine Minderheit Flach will nun aber bei der Bestimmung, wonach der Bundesrat festlegt, in welchem Ausmass dabei betriebliche Erweiterungen möglich sind, eine zusätzliche Präzisierung einführen. Er will die Abwägung auf eine massvolle betriebliche Erweiterung beschränken. Im gesamten Kontext der Revision ist klar, dass der Bundesrat hier Augenmass zu wahren hat. Die Differenz zum Ständerat kann somit ohne zusätzliche Schlaufe bereinigt werden.
Zusammenfassend bitte ich Sie, mit Ausnahme der Minderheit Vincenz überall der Mehrheit zu folgen.