AB 328999
Büchel Roland Rino · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-28
Wortprotokoll
Heute wird der Rechenschaftsbericht der Schweizerischen Nationalbank als Ergänzung zum Geschäftsbericht publiziert. Die Postulanten wollen, dass der jährliche Bericht neu von der Vereinigten Bundesversammlung hier in diesem Saal zur Kenntnis genommen wird. Kollegin Widmer und Herr Nordmann haben die Argumente vorgestellt.
Aktuell wird dieser Bericht von der Geschäftsprüfungskommission behandelt; der Nationalrat nimmt nicht formell Kenntnis von diesen Beratungen. Die Postulanten möchten die Vertreter der zuständigen Organe der Nationalbank künftig hier im Saal sehen. Der Bericht soll also nicht mehr nur in der zuständigen Kommission traktandiert, sondern, wie gesagt und dargelegt, von der Bundesversammlung zur Kenntnis genommen werden.
Ihr Büro hat sich an der Sitzung vom 24. August mit dem Inhalt dieses Postulates auseinandergesetzt. Die Schweizerische Nationalbank legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes jährlich in einem Bericht Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ab. Zudem treten ihre Exponenten regelmässig in den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung auf. Dort erläutern sie die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik und stehen uns Parlamentariern Red und Antwort.
Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Jahr 2011 zwischen den Büros der eidgenössischen Räte und dem Direktorium der Nationalbank wird der Rechenschaftsbericht zuhanden der Bundesversammlung von den GPK behandelt; ich habe es gesagt. So wird sowohl der Unabhängigkeit der Nationalbank bei der Wahrnehmung von geld- und währungspolitischen Aufgaben als auch den Bestimmungen über die parlamentarische Oberaufsicht Rechnung getragen.
Das Parlamentsgesetz hält auch fest, dass grundsätzlich nur die Berichte des Bundesrates und der parlamentarischen Kommissionen im Parlament beraten werden. Das ist in Artikel 71 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes so festgehalten. Die Berichte anderer Stellen oder öffentlich-rechtlicher Anstalten, wie eben der Schweizerischen Nationalbank, werden im Plenum des Parlamentes nicht behandelt. Im Gesetz ist auch nicht vorgesehen, dass eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Nationalbank an den Ratsverhandlungen teilnehmen kann. Dieses Recht ist ausschliesslich den Mitgliedern des Bundesrates, des Bundesgerichtes und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vorbehalten, und zwar für Beratungsgegenstände, welche in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen. Das ist in den Artikeln 159 und 162 des Parlamentsgesetzes so festgeschrieben. Zur Erfüllung des Postulates wären also Änderungen des geltenden Rechts erforderlich.
Das Büro beantragt die Ablehnung des Postulates. Eine dreiköpfige Minderheit, Sie haben Herrn Nordmann gehört, beantragt die Annahme des Postulates.