preparatory:AB 330
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-13
Wortprotokoll
Die Asylrekurskommission (ARK) ist eine unabhängige richterliche Behörde. Die Aufsicht des Bundesrates beschränkt sich im Wesentlichen auf Fragen der Justizverwaltung. Zu Einzelurteilen kann sich der Bundesrat aufgrund der Gewaltenteilung nicht äussern. Der Bundesrat ist also für den administrativen Geschäftsgang verantwortlich, nicht aber für die Rechtsprechung der ARK, und er kann dies auch gar nicht sein.
Auch die Aufsicht des Parlamentes ist beschränkt. Im Wesentlichen gilt hier das Gleiche wie für den Bundesrat. Ihre Geschäftsprüfungskommission hat im Bericht vom 22. August 1996 zur Verfahrenspraxis der ARK festgehalten: "Aus Gründen der Gewaltenteilung kann die Geschäftsprüfungskommission die einzelnen Urteile der ARK als unabhängige richterliche Instanz nicht einer inhaltlichen Prüfung unterziehen." Es besteht also kein Raum für eine Diskussion z. B. über das erwähnte Grundsatzurteil. Die administrative Aufsicht darf grundsätzlich nur den äusseren, verwaltungsmässigen Geschäftsgang und damit die Überprüfung der formellen Rechtmässigkeit der Rechtsprechung betreffen.
Ich glaube, auch sagen zu dürfen, dass die ARK in den letzten Jahren - wirtschaftlich gesprochen - den Turnaround geschafft hat. Die Kommission ist geschlossener, und ihre Geschäftsführung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere - das ist auch sehr wichtig - ist es ihr gelungen, die Verfahrenserledigungen zu steigern. Die ARK wird 1999 nach einem Tiefststand von 5200 Entscheiden im Jahre 1996 über 7000 Verfahren erledigen. Von dieser positiven Entwicklung hat sich die Sektion Behörden Ihrer Geschäftsprüfungskommission im Oktober des letzten Jahres überzeugen können. Ihr Präsident hat zu Protokoll gegeben: "Ich kann zum Schluss festhalten, dass in der ARK alles viel besser funktioniert als vor drei Jahren."
Ich halte zusammenfassend nochmals fest: Die ARK gibt hinsichtlich Geschäftsgang zu keinen Beanstandungen Anlass. Was die Rechtsprechung der ARK angelangt, so muss ich auf die Unabhängigkeit dieser Kommission verweisen.
Es wurde vom Interpellanten auch angetönt, es sei zu prüfen, ob allenfalls ein anderes Gremium diese Aufgabe übernehmen könnte. Ich kann darauf hinweisen, dass wir im Rahmen der Reorganisation des Bundesgerichtes auch prüfen, ob die ARK in ein erstinstanzliches Bundesgericht integriert werden kann oder soll. Es sind aber keine Arbeiten im Gang, um die ARK in mein Departement zu integrieren.