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preparatory:AB 333250

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-27

Wortprotokoll

Wir kommen nun tatsächlich wieder zu einer Reform des Krankenversicherungsgesetzes. Aber keine Angst, es geht um keine der grossen Kisten wie etwa die Kostendämpfungsrevisionen oder die Efas-Vorlage. Stattdessen geht es hier um eine eher technische Vorlage, die aber ebenfalls ihre Tücken und möglichen Folgen hat.

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Vorlage am 9.[NB]Juni 2023 verabschiedet. Es geht um den Risikoausgleich und den Datenaustausch. Durch die Revision sollen einerseits Neuversicherte, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich mit einbezogen werden, andererseits sollen Versicherte, die während einer gewissen Zeit nicht mehr kontaktiert werden konnten, vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Gleichzeitig will der Bundesrat einen neuen, zusätzlichen Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern einführen, um die Aufgaben beider Seiten zu vereinfachen.

Der Nationalrat hat den Entwurf in der Wintersession 2023 in der Gesamtabstimmung mit 132 zu 62 Stimmen angenommen. In Bezug auf den Datenaustausch hat der Nationalrat den Entwurf aber insofern abgeändert, als der Datenaustausch mitunter auch dazu dienen soll, Personen ausschliessen zu können, die seit einiger Zeit nicht mehr von den Kassen kontaktiert werden können; das sind sogenannte Phantomversicherte. Zudem hat der Nationalrat ergänzt, dass Statistiken zu den Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen und der bezogenen Prämienverbilligungen in[NB]Bezug[NB]auf[NB]die[NB]Nationalität der Versicherten erhoben werden müssen.

In Ihrer Kommission, die sich eingehend mit der Vorlage befasst hat, war Eintreten unbestritten. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 7 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

Nun einige Merkpunkte zum Ganzen: Ich habe gesagt, dass es im Wesentlichen um zwei Regelungsbereiche geht. Zum einen geht es um die Verbesserung des Datenaustauschs zwischen Kantonen und Versicherern. Für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht sind ja die Kantone zuständig. Dazu müssen sie aber Zugang zu aktuellen Daten über die Versicherten haben. Die Versicherer auf der anderen Seite müssen über die genauen Kontaktinformationen der Versicherten verfügen, um ihnen insbesondere die ihrem Wohnsitz entsprechende Prämie in Rechnung stellen zu können.

Nach dem geltenden Recht können die Versicherer nur unter den sehr restriktiven Bedingungen der Amtshilfe auf schriftlich begründetes Gesuch hin bei den kantonalen Behörden Informationen einholen. Mit der uns vorliegenden Änderung soll ein elektronischer Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern nach einem einheitlichen Verfahren eingeführt werden, ähnlich wie wir es heute bei den Prämienverbilligungen kennen. Die Angabe zum Wohnsitz der Versicherten wird Teil der ausgetauschten Daten sein. Damit lässt sich nun leichter feststellen, welcher Kanton für den Versicherungsanschluss und die Übernahme des kantonalen Anteils bei Spezialbehandlungen zuständig ist. Mit diesem Datenaustausch sollen zudem Fälle von Doppelversicherungen vermieden werden. Ausserdem soll im Risikoausgleich ein elektronischer Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern für die versicherten Personen eingeführt werden, die dem Asylrecht unterstehen. Das ist der eine Teil.

Zum andern sind Anpassungen im sogenannten Risikoausgleich vorgesehen. Sie erinnern sich: Beim Risikoausgleich geht es darum, einen finanziellen Ausgleich zwischen den Krankenversicherern mit unterschiedlichen Risikostrukturen zu erreichen. Nach geltendem Recht werden dafür grundsätzlich die in der Schweiz wohnhaften Versicherten ab 19 Jahren und nur ein sehr kleiner Teil der Versicherten, die im Ausland wohnen, berücksichtigt. Hier sind nun zwei doch wesentliche Änderungen vorgesehen.

Personen, die während einer bestimmten Zeit nicht mehr kontaktiert werden konnten, sollen vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Es kommt eben relativ häufig vor, dass Versicherte umziehen, ohne ihre neue Adresse zu melden, sodass der Versicherer sie nicht mehr erreichen und somit von ihnen auch keine Prämie einfordern kann. Diese Versicherten müssen im Bestand der Versicherer geführt werden, solange sie versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht endet erst, wenn die versicherte Person stirbt oder die Schweiz endgültig verlässt. Die Versicherer sind somit heute verpflichtet, die Risikoabgabe für diese unerreichbaren Versicherten - man spricht hier eben von Phantomversicherten - weiter zu entrichten, ohne entsprechende Prämien erheben zu können. Neu sollen nun erstens Versicherte, die nicht mehr erreichbar sind und demzufolge auch keine Prämie mehr bezahlen, aus dem Bestand für den Risikoausgleich ausgenommen werden. [PAGE 7]

Zweitens sollen Versicherte, die im Ausland wohnen, neu in den Risikoausgleich einbezogen werden. Aktuell werden im Risikoausgleich nur die in der Schweiz Wohnhaften berücksichtigt. In der Folge hat der Nationalrat beim Risikoausgleich beschlossen, im Ausland wohnhafte Versicherte in den Risikoausgleich einzubeziehen. Die Prämien der im Ausland wohnhaften Versicherten werden durch diese Änderungen steigen; sie werden aber noch deutlich tiefer sein als die Prämien in der Schweiz. Gleichzeitig werden die Versicherten in der Schweiz, vor allem jene in den Kantonen mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern, von tieferen Prämien profitieren können.

Zu den Phantomversicherten: Hier hat sich Ihre Kommission mit 6 zu 4 Stimmen dem Entscheid des Nationalrates angeschlossen, einen Datenaustausch zuzulassen, der es ermöglicht, für diese Phantomversicherten die Versicherungspflicht zu sistieren. Allerdings sollen diese Personen rückwirkend versichert werden können, sobald sie wieder auftauchen. Die Kommission schlägt aber hier - wir werden das in der Detailberatung sehen - eine Präzisierung des Nationalratsbeschlusses vor, indem ein neuer Artikel 3 Absatz 5 geschaffen werden soll. Wir kommen darauf zurück.

Zudem will der Nationalrat, wie gesagt, dass bei der Gewährung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Artikel 23 sowie bei der Prämienverbilligung in Artikel 65 zu statistischen Zwecken auch die Nationalität der Versicherten erhoben werden soll. Ihre Kommission beantragt Ihnen knapp, mit 6 zu 5 Stimmen, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission kann die Erhebung dieser Daten zu mehr Transparenz bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Eine Minderheit Hurni beantragt Ihnen, die Bestimmung abzulehnen.

Bei den anderen Bestimmungen, im Wesentlichen jenen zum vereinfachten Datenaustausch, hat sich Ihre Kommission den Beschlüssen des Nationalrates ohne Gegenantrag angeschlossen. Damit ich das nachher nicht vergesse: Die Kommission beantragt Ihnen noch, drei Motionen abzuschreiben, nämlich die beiden Motionen Brand 17.3311 und 18.3765 sowie die Motion Hess Lorenz 18.4209.

Im Sinne der Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.