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preparatory:AB 33573

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-05-06

Wortprotokoll

Meine Minderheit lehnt die Ausdehnung des Anspruchs auf eine Witwenrente auf den Bereich Betreuungsgutschriften ab. Sie beschränkt sich auf die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe einer Jahresrente, wenn eine Witwe keine Kinder hat, das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und fünf Jahre verheiratet war.

Ansonsten möchte ich Sie aber darauf aufmerksam machen, dass diese Minderheit in Bezug auf die Ausrichtung einer Witwenrente geteilter Meinung ist. Währenddem ein Teil dieser Minderheit die vorher beschriebene Witwenrentenkürzung, wie sie Frau Heberlein besprochen hat, gutheisst, lehnt der andere Teil diese Kürzung ab; dies auch deshalb, weil eine Witwenrente einen sehr grossen Stellenwert hat. Wenn man die Witwenrente zugunsten der Waisenrente um 20 Prozent kürzt, gibt es im UVG und BVG Überdeckungen, und dann ist dieser Zuspruch von der Witwe zugunsten der Waisen nur ein hypothetischer Zuspruch. Ich verweise auf verschiedene Zuschriften von Pensionskassenexperten. Der eine Teil dieser Minderheit ist ganz klar der Ansicht, dass man bei den Witwen keine neue Armut schaffen sollte, zumal auch Ehepaare nur eine 150-prozentige Rente erhalten. Für die restlichen 50 Prozent sorgt man für die Hinterlassenen, man richtet ihnen eine Witwen- oder Waisenrente aus. Sonst würde diese Bewegung der Kürzung der Hinterlassenenrente ganz klar in Richtung einer zivilstandsunabhängigen Rente gehen, und das können wir uns nicht leisten. Ein Teil dieser Minderheit ist also ganz klar der Ansicht, dass man am damaligen Nationalratsentscheid festhalten sollte.

Finden tut sich diese Minderheit aber im Bereich der Anspruchsberechtigung; diese Minderheit ist bei Artikel 24 nicht bereit, den Anspruch auf den Bereich Betreuungsgutschriften auszudehnen, sondern will an den anderen Beschlüssen festhalten.

Ich bitte Sie, diese Minderheit bei Artikel 24 respektive Artikel 23a gutzuheissen, weil dort ja bei einem Nichtanspruch auf eine Witwenrente mit einer Entschädigung Gerechtigkeit hergestellt wird.

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