AB 335975
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-11
Wortprotokoll
Bei den ersten Minderheiten im Block 2 geht es wieder um den Lärm, aber nun eben nicht mehr um Baubewilligungen in bestehenden Bauzonen, sondern um die Frage, wo Bauzonen im Hinblick auf die Lärmbelastung neu ausgeschieden werden dürfen oder wo die Nutzungsplanung bezüglich Bauzonen angepasst werden kann.
Die Minderheit Masshardt zu Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c bringt nach Auffassung der Mehrheit eine Vermischung zwischen verschiedenen Zuständigkeiten und Aufgaben in der Lärmbekämpfung. Es geht einerseits um die Sanierung der lärmerzeugenden Anlagen, also Bahntrassen, Strassen und so weiter, und andererseits geht es um die Aufgaben der Gemeinden und Kantone im Rahmen der Nutzungsplanung. Der Streit um die von den Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung zu treffenden zusätzlichen Massnahmen, der entbrennen wird, wenn Sie dieser Minderheit zustimmen, wird nach Ansicht der Mehrheit dazu führen, dass wieder nicht gebaut werden kann. Auch wichtig zu wissen: Selbstverständlich ändert sich, wenn Sie hier mit der Mehrheit stimmen, nichts an den Sanierungspflichten für die lärmverursachenden Anlagen.
Zur Minderheit Suter zu Artikel 24 Absatz 4: Diese Minderheit würde den Ausnahmetatbestand von Artikel 24 Absatz 3 in einem neuen Absatz 4 gleich wieder rückgängig machen. Absatz 3 regelt, unter welchen Bedingungen eingezont werden kann, auch wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten sind. Gemäss neuem Absatz 4 würde das Einhalten der Grenzwerte aber wieder zu einer Conditio sine qua non führen, und das macht eben keinen Sinn. Auch die Einführung des Konzepts der Alarmwerte in diesem Kontext lehnt die Mehrheit ab. Diese Alarmgrenzwerte würden den Spielraum für die Interessenabwägung nach Absatz 3 Buchstabe a wieder einschränken.
Bei den Minderheiten Bregy und Graber zu Artikel 32d geht es um die Altlastensanierung bei Kinderspielplätzen und Grünflächen. Die Minderheit Bregy will bei der Kostentragungspflicht für die Untersuchung und Sanierung öffentlicher Kinderspielplätze und Grünflächen den Begriff "Inhaber" durch "Eigentümer" ersetzen. Die Kommissionsmehrheit bevorzugt den im ganzen Abfallrecht gebräuchlichen Begriff "Inhaber". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Inhaber aber durch die Sanierung einen Vorteil erlangen, sonst kann er nicht dazu verpflichtet werden. Mit dem Begriff "Inhaber" könnten die Kantone im Einzelfall prüfen, wer wirtschaftlich profitiert.
Die Minderheit Graber zu Artikel 32d Absatz 7 wird im Grundgedanken von der Mehrheit nicht als falsch erachtet. Es kann Sinn machen, auf den Kinderspielplatz am belasteten Standort zu verzichten und sich stattdessen an einem anderen nahe gelegenen Standort einzukaufen. Diese Möglichkeit sollte aber nach Auffassung der Mehrheit im kantonalen oder allenfalls gar kommunalen Planungs- und Baurecht geregelt werden.
Damit kommen wir zu diesem ominösen Artikel 35a in Verbindung mit Artikel 35c USG. Hier geht es um die Frage [PAGE 413] der Abschaffung der Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC-Lenkungsabgabe). Nun, die Lenkungsabgabe an sich - allerdings für andere Produkte - ist Gegenstand dieser Gesetzgebung. Der Bundesrat beantragt, die Lenkungsabgabe für Heizöl extraleicht, Benzin und Diesel abzuschaffen. Das war in der Kommission völlig unbestritten. Die Kommissionsmehrheit will nun auch die Lenkungsabgabe auf die flüchtigen organischen Verbindungen abschaffen. Die Mehrheit ist überzeugt, dass der Wegfall dieser Lenkungsabgabe nicht zu einem Anstieg der Emissionen führen wird. Die VOC-Belastung ist in den letzten zwanzig Jahren massiv zurückgegangen. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Unternehmen in neue, dichtere Anlagen investiert haben. Wenn sie eine neue Druckmaschine gekauft haben und die Lenkungsabgabe wegfällt, dann werden sie nicht wieder die alte Druckmaschine installieren; das macht keinen Sinn.
Die Mehrheit bestreitet auf der einen Seite, dass die Lenkungsabgabe immer noch sinnvoll ist, bzw. hält fest, dass der Grenznutzen der Lenkungsabgabe mit der Zeit abnimmt. Auf der anderen Seite stellt sie fest, dass es eine grosse administrative Belastung gibt. Es gibt die Gefahr von Falschdeklarationen, beispielsweise bei Naturprodukten wie Orangen- oder Zitronenöl. Dort tappt man relativ schnell in die Falle und hat entsprechende Verfahren am Hals. Bevor Sie mich fragen kommen: Nein, es gab zu dieser Frage keine Vernehmlassung. Bevor Sie mich fragen kommen: Nein, die Kommission hat zu dieser Frage keine Anhörung durchgeführt. Aber mittlerweile ist klar, dass die Bereinigung dieser Vorlage nicht in der Frühjahrssession 2024 stattfinden wird. Sollten Sie hier also der Mehrheit zustimmen, hat der Ständerat bzw. die UREK-S die Möglichkeit, zu dieser Frage noch entsprechende Anhörungen durchzuführen.
Zusammenfassend bitte ich Sie, auch hier überall der Mehrheit Ihrer UREK zu folgen.