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preparatory:AB 339612

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2024-06-03

Wortprotokoll

Die Tonaufnahme wie auch das medizinische Gutachten sind Teil der Akten. Aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflicht im Umgang mit besonders schützenswerten Daten darf die Tonaufnahme aber nur von einem eingeschränkten Personenkreis und in bestimmten Verfahrensabschnitten abgehört werden. Deshalb wird bei einem Akteneinsichtsgesuch die Tonaufnahme im Gegensatz zum medizinischen Gutachten nicht automatisch übermittelt. Ergibt sich aus der Durchsicht des medizinischen Gutachtens Klärungsbedarf, kann die versicherte Person die Tonaufnahme aber einfordern und abhören.