Lexipedia

preparatory:AB 339620

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2024-06-03

Wortprotokoll

Für die Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Tarifschutz. Das bedeutet, dass keine Kosten übernommen werden, die über die geltenden Tarife hinausgehen. Die Tarife richten sich nach den Kosten einer effizienten Leistungserbringung. Bei entsprechender Effizienz ist es den Leistungserbringern grundsätzlich möglich, die Differenz zwischen den angefallenen Kosten und den geltenden Tarifen einzubehalten. Allfällige Gewinne ergeben sich also aus einer effizienten Leistungserbringung.

Zudem legen die Kantone im Rahmen ihrer Spitalplanung fest, welche Leistungen von welchem Spital erbracht werden dürfen, und können dabei auch Limitierungen vorsehen. Die Aufsicht über die Leistungserbringer ist grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Der Bundesrat hat deshalb keine Übersicht über die ausländischen Beteiligungen an Schweizer Gesundheitseinrichtungen.

preparatory:AB 339620 | Lexipedia | Lexipedia