AB 340436
von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-06
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der letzten Phase bei den Massnahmen gegen die Minderjährigenheirat. Der Ständerat hat das Geschäft letzte Woche behandelt, und es bleibt eine Differenz zum Nationalrat. Ich werde den Antrag meiner Minderheit begründen und damit gleichzeitig das Votum für die FDP-Liberale Fraktion halten, die für diesen Minderheitsantrag ist.
Es geht dabei um Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 1 des Entwurfes. Darin geht es darum, wie Ehen behandelt werden, bei denen ein Ehegatte im Zeitpunkt der Beurteilung zwischen 16 und 18 Jahre alt ist. Eine starre Lösung wird den verschiedenen Minderjährigenheiraten nicht gerecht. Die Vielschichtigkeit verbietet eine pauschale Behandlung. Es gibt Fälle, in denen es nicht gerechtfertigt wäre, die Ehe immer, das heisst ohne Abwägung, für ungültig zu erklären.
Zur Erinnerung: Der Artikel kommt nicht zur Anwendung, wenn mindestens eine Person noch nicht 16 Jahre alt ist; dann wird die Ehe auf jeden Fall für ungültig erklärt. Es gibt Länder, in denen bereits mit 16 Jahren legal geheiratet werden kann, zum Beispiel in Italien, Spanien oder Schottland und in diversen Bundesstaaten der USA. Durch die Migration kommen eben auch Leute zu uns, die so vielleicht bereits verheiratet sind, obwohl ein Ehepartner noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Ständerat ist unserem Rat nun entgegengekommen, um den Bedenken der Mehrheit Rechnung zu tragen, die keine Interessenabwägung will, und hat den Artikel ergänzt. Dies erfolgt so, dass das Gericht das überwiegende Interesse prüft, aber dass auch dargelegt werden muss, dass die Ehe aus freiem Willen geschlossen wurde. Falls wir dieser Interessenabwägung nicht zustimmen, würde eine Art[NB]Zwangsscheidung[NB]bzw. Zwangsnichtigkeitserklärung gewisser Ehen vorgenommen. Wollen wir das wirklich? Die Nichtigkeit der Ehe kann nämlich sehr schwerwiegende Auswirkungen haben, zum Beispiel auf die Kinder oder schwangere Frauen. Mit dieser Auflösung per Zwang helfen wir niemandem.
Das Argument, dass die Gerichte zu wenig solcher Minderjährigenheiraten auflösen, weil sie die Betroffenen nicht richtig befragen oder das Gefühl haben, es besser zu wissen, hören wir sehr wohl. Dieses Problem sollte aber nicht so gelöst werden, dass man die Interessenabwägung einfach streicht.
Es ist ganz klar, das Gericht muss alle nötigen Punkte berücksichtigen. Eine Schwangerschaft, ein grosser Altersunterschied können nicht Grund sein, die Ehe aufrechtzuerhalten. Jeder Fall muss individuell angegangen und beurteilt werden. Natürlich muss die betroffene Person selber aus freiem Willen an der Ehe festhalten wollen. Nur dann kann ausnahmsweise überhaupt die Gültigkeit der Ehe festgestellt werden. Dieser Wille wurde nun, wie schon erwähnt, vom Ständerat explizit aufgenommen. Diese Ausnahme gilt nie für Zwangsheiraten. Das Gericht muss hier also sehr sorgfältig vorgehen. Bestehen zudem die geringsten Zweifel, dann ist die Ehe für ungültig zu erklären.
Diese Gesetzesänderung soll Signalwirkung haben. Die Schweiz duldet keine Zwangsehen, besonders nicht bei Minderjährigen. Trotzdem ist eine differenzierte Sichtweise wichtig. Deshalb ist die Möglichkeit der Einzelfallprüfung sinnvoll. Die Aufrechterhaltung soll aber, wie schon heute, die Ausnahme und nicht die Regel sein.
Ich bitte Sie im Namen der Minderheit und im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, der Minderheit von Falkenstein zu folgen.