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AB 341197

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-11

Wortprotokoll

Wenn man das Kartellrecht diskutiert, riskiert man, ein juristisches Seminar abzuhalten - ich möchte das nicht. Ich möchte Ihnen anhand von zwei konkreten Beispielen beschreiben, wovon wir bei diesem Artikel 5 Absatz 1bis sprechen und weshalb ich Ihnen dringend empfehle, der Minderheit zu folgen.

Erstes Beispiel: Wir haben jetzt viel vom Sanitärhandel gesprochen. Ein junger Sanitär möchte ein Sanitärgeschäft eröffnen. Die anderen und die Lieferanten beschliessen, ihn nicht zu beliefern, weil ein zusätzlicher Marktteilnehmer immer eine Belastung ist und es angenehmer ist, wenn man weiter im engen Kreis offerieren kann. Nach geltendem Recht ist das ein Boykott: Das ist verboten, das wird in der Schweiz geahndet. Der junge Sanitär wird beliefert.

Jetzt kommt die Mehrheit. Die Mehrheit sagt: Nein, wir müssen immer darauf achten, ob der Eingriff qualitativ und quantitativ erheblich ist. Ist der Boykott dieses jungen, kleinen Sanitärs quantitativ erheblich? Selbstverständlich nicht. Wenn wir das hier beschliessen, wird der Boykott dieses jungen Sanitärs also neu zulässig sein und darf durchgeführt werden - das ist die Folge. Das wurde in den Anhörungen in der Kommission klar zum Ausdruck gebracht.

Zweites Beispiel, eines aus meiner Praxis: Die Schweizer Landwirtschaft hat grossteils Traktoren, die nicht aus der Schweiz kommen; die Schweiz hat praktisch keine Traktorproduzenten wie auch keine PW-Produzenten mehr. Der Schweizer Bauer ist darauf angewiesen, seinen Traktor zu reparieren. Er braucht dafür Ersatzteile. Diese Ersatzteile kommen aus dem Ausland, weil sie dort produziert werden. Nun haben zwei ausländische Traktorproduzenten vereinbart, dass keine Ersatzteile mehr an Schweizer Bauern geliefert werden dürfen, sondern die Schweizer Bauern die Ersatzteile in der Schweiz über die offizielle Lieferkette zum doppelten Preis kaufen müssen. Die Wettbewerbskommission hat das völlig zu Recht verboten; die Schweizer Bauern dürfen weiterhin im Ausland Traktorersatzteile kaufen und deshalb vom freien Markt profitieren.

Jetzt kommt die Mehrheit, und die Mehrheit sagt: Nein, eine entsprechende Beschränkung ist nur dann verboten, wenn sie quantitativ erheblich ist. Wenn es jetzt im Ausland nur einen Traktorproduzenten gäbe, dann wäre das quantitativ erheblich, weil er nämlich der Einzige wäre, und er könnte den Markt bestimmen. Es gibt aber viele Traktorproduzenten. Einer hat vielleicht einen Marktanteil von 7 Prozent, einer vielleicht von 15 Prozent; keiner ist marktbeherrschend. Das heisst, wenn Sie Artikel 5 Absatz 1bis annehmen, dürfen Schweizer Bauern künftig im Ausland keine Ersatzteile mehr kaufen. Das ist dann die Auswirkung auf die freie Marktwirtschaft.

Ich bitte Sie dringend, hier der Minderheit und dem Geist des Entwurfes des Bundesrates zu folgen und diesen Absatz zu streichen.