preparatory:AB 341604
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 219a Absatz 2 geht es um das Nachbesserungsrecht. Unbestritten ist, dass dieses nicht nur wie bisher im Werkvertragsrecht, sondern neu auch beim Grundstückkauf gelten soll. Das wurde auch in der Vernehmlassung stark unterstützt.
Für Bauherren und Bauherrinnen ist die unentgeltliche Nachbesserung oft von grösserem praktischem Nutzen als andere Rechtsbehelfe, und für Unternehmer ist sie auch oft die günstigste und mildeste Variante, indem sie die Chance erhalten, allfällige Mängel noch nachzubessern. Das zeigt sich auch darin, dass die Nachbesserung auch im SIA-Regelsystem enthalten ist. Dieses Nachbesserungsrecht soll jedoch auf Grundstücke mit einer Baute beschränkt werden, die noch zu errichten ist oder weniger als ein Jahr vor dem Verkauf neu errichtet wurde. Der Nationalrat hat hier leicht andere zeitliche Vorgaben definiert, aber das ist nicht matchentscheidend.
Der Hauptgrund, weshalb Ihre Kommission eine vom Beschluss des Nationalrates abweichende Lösung und die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates beantragt, ist der sachliche Anwendungsbereich. Der Nationalrat möchte ein zwingendes Nachbesserungsrecht, über den Bundesratsentwurf hinaus, auch für Bauten vorsehen, an denen umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, also für Altbauten, bei denen ein gewisser Teil renoviert wurde. Diese Ausweitung auf umfangreiche Renovierungsarbeiten erscheint Ihrer Kommission als schwierig. Erstens wird hier der neue, im Zivilrecht bisher unbekannte Begriff der "umfangreichen Renovierungsarbeiten" eingeführt. Zweitens werden bei Altbauten die Mängelrechte oft ausgeschlossen, weil es eben eine Altbaute, quasi eine Occasion, ist. Es kann Teile der Baute geben, die nicht renoviert wurden, und dort[NB]müsste der Haftungsausschluss unserer Meinung nach eigentlich weiterhin zulässig sein. Das ergäbe dann eine komische Kombination. Es gäbe also praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung des nationalrätlichen Beschlusses. [PAGE 569]
Die Kommission bittet Sie hier einstimmig, dem Bundesrat zu folgen und den Einzelantrag Häberli-Koller entsprechend abzulehnen.