AB 341734
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-06-12
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion verlangt Ausstandspflichten für SRG-Mitarbeiter mit öffentlichen Medienauftritten. Es soll in den Arbeitsverhältnissen geklärt werden, dass die Mitarbeiter der SRG, die öffentliche Medienauftritte haben, während vier Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses und selbstverständlich auch während dem Arbeitsverhältnis kein politisches Mandat auf nationaler Ebene übernehmen dürfen.
Die SRG berichtet unabhängig von Politik und Wirtschaft. Ihr Angebot leistet einen wichtigen Beitrag zur freien Meinungsbildung, und die freie Meinungsbildung ist ein grundlegender Bestandteil der Demokratie. Demokratie ist Service public. Wenn nun aber bekannte SRG-Persönlichkeiten die Seiten wechseln und in die Politik einsteigen, dann schwächt dies die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der SRG. Die SRG berichtet so nicht unabhängig von der Politik, nein, sie wird Teil der Politik. Das schwächt letztendlich die SRG, und es widerspricht dem Auftrag der SRG.
Es soll keine Lex Aebischer und auch keine Lex Hässig sein, aber letztendlich zeigen diese und viele weitere Beispiele aus [PAGE 1212] der Vergangenheit, dass sich TV-Moderatoren und Radiomoderatoren über Jahre hinweg auf Kosten der Gebührenzahler nationale Bekanntheit erarbeiten und diese Gratiswerbung dann kurze Zeit später für ihren Wahlkampf nutzen können. Dieser Missbrauch muss bei nationalen Parlamentsmandaten unterbunden werden.
Der Gesamtarbeitsvertrag 2022 der SRG ermöglicht in Artikel 47 explizit die Kandidatur für ein öffentliches Amt. Es steht da: "Die Mitarbeitenden haben das Recht, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder sich darum zu bewerben. Sie haben die Direktion auf dem Dienstweg, nach Möglichkeit bereits vor der Bewerbung zu informieren. Die Direktorin oder der Direktor kann in begründeten Fällen feststellen, dass das Amt mit der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeitenden unvereinbar ist." Diese Regelung muss auf nationaler Ebene restriktiver gehandhabt werden, damit die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der SRG bestehen bleiben und der SRG-Job nicht für nationale Wahlkampagnen missbraucht werden kann.
Die Antwort des Bundesrates verweist ja sehr schön auf die Artikel 14 und 15 des Parlamentsgesetzes, das zur Verhinderung von Loyalitäts- und namentlich Interessenkonflikten bereits heute zahlreiche Unvereinbarkeiten kennt. Es wäre nichts als richtig, wenn man hier eine weitere Unvereinbarkeit, nämlich jene der öffentlichen Medienauftritte bei der SRG, einbauen könnte.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zur vorliegenden Motion.