preparatory:AB 34263
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-03
Wortprotokoll
Ich muss sagen: Ich habe kein grosses Verständnis für den Antrag Wasserfallen und kann Ihnen mitteilen, dass Ihre Kommission relativ lange über diesen Artikel diskutiert und einstimmig beschlossen hat, die Version des Ständerates zu übernehmen. Weshalb?
Einmal mehr hat der Ständerat hier etwas mehr überlegt als ursprünglich der Bundesrat. Der bundesrätliche Entwurf hat eine Inkohärenz enthalten, da nämlich zwei Dinge miteinander vermischt wurden: einerseits das übergangsrechtliche und andererseits das materiellrechtliche Problem. Wenn Sie die Fahne anschauen, sehen Sie, dass der Ständerat das Problem sauber gelöst hat, indem nämlich die übergangsrechtliche Regelung in Artikel 21 Absatz 3 aufgenommen wurde, in Ergänzung zu Artikel 5.
Zum materiellen Gehalt von Artikel 5 kann ich auf die Ausführungen meines Vorredners, Herrn Aeschbacher, über den Sinn und Zweck des Gesetzes verweisen: Dass ein fahrlässiger Täter oder eine fahrlässige Täterin in der Datenbank registriert wird, entspricht nicht der Absicht, die damit verfolgt wird.
Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Es gibt schuldunfähige Personen, die verwahrt werden oder über welche eine andere Massnahme ausgesprochen wird. In der ständerätlichen Version wurde in Litera c extra vorgesehen, dass auch diese in der Datenbank registriert werden können. Wenn Sie nun die Version des Bundesrates übernehmen, fällt diese Möglichkeit weg.
Noch eine letzte Bemerkung: Es geht hier ja nur um die Fälle, die nicht bereits gestützt auf Artikel 11 im Verlauf der Strafuntersuchung in die Datenbank aufgenommen wurden.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, Ihrer einstimmigen Kommission zu folgen und bei der ständerätlichen Fassung zu bleiben.