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AB 34275

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-03

Wortprotokoll

Wir haben im Rahmen der Eintretensdebatte darauf aufmerksam gemacht, dass es gewisse Fälle gibt, in denen die Verfolgung des Täters nicht im Interesse des Opfers ist und in denen das Opfer freiwillig, d. h. ohne unter Druckversuch zu stehen, wünscht, dass das Strafverfahren nicht fortgesetzt wird. Wir haben diesen Bedenken Rechnung getragen, indem wir Ihnen die Einführung einer neuen Bestimmung im StGB, nämlich von Artikel 66ter, vorschlagen, wonach in weniger schwerwiegenden Fällen die zuständige Behörde der Strafrechtspflege - also nicht die Polizei, sondern die Behörde der Strafrechtspflege - das Verfahren auf Antrag des Opfers einstellen kann; einstweilen und dann endgültig, falls das Opfer vorerst nicht die ursprüngliche Zustimmung innert sechs Monaten widerruft.

Was haben wir uns dabei überlegt? Diese Möglichkeit soll nur für die Delikte Geltung haben, die wir jetzt neu offizialisieren, und nicht für Delikte, die bereits heute Offizialdelikte sind. Aus diesen Gründen beschränken wir die Verfahrenseinstellungsmöglichkeit auf die Fälle von einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung. Ich muss hier eine Ergänzung anbringen: Nötigung ist heute ein Offizialdelikt; hier erfolgt somit eine neue Regelung. Wichtig ist, dass es sich bei der Einstellungsmöglichkeit um eine Kann-Vorschrift handelt; d. h., die zuständige Behörde der Strafrechtspflege muss untersuchen, ob die Zustimmung des Opfers unter Druck erfolgt ist und ob der Täter Gewähr bietet, dass er nicht bereits am nächsten Tag wieder rückfällig wird. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung, ein Verfahren einstweilen einzustellen, auch nicht auf Wunsch des Opfers, wenn es klar ist, dass der Täter am nächsten Tag weiterschlägt. Das zur Kann-Vorschrift.

Zum Minderheitsantrag I (Baumann J. Alexander): Herr Baumann will, dass das Verfahren auch in Fällen von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen auf Wunsch des Opfers eingestellt werden kann. Ich möchte Sie einfach daran erinnern, dass Vergewaltigung kein Bagatelldelikt, kein Kavaliersdelikt ist, und dass es vom Strafmass her mit einer vorsätzlichen Tötung zumindest in Bezug auf die psychischen Auswirkungen auf das Opfer vergleichbar ist.

Ich erinnere daran, dass die Privilegierung der schweren Delikte im Falle von Ehepaaren im Jahre 1992 als gesetzgeberische Fehlleistung zu bezeichnen sind. Vor diesem Zeitpunkt war eine Vergewaltigung in der Ehe als sexuelle Nötigung und somit offizialiter verfolgbar, und es hat diese Probleme, die Herr Baumann jetzt heraufbeschwört, in der Praxis schlicht und einfach nicht gegeben. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist deshalb der Meinung, dass es bei diesen schweren Delikten wie Vergewaltigung und sexuelle Nötigung keine Einstellungsmöglichkeit geben darf.

[PAGE 795] Im Übrigen erscheint es geradezu zynisch, Herr Baumann, zu sagen, wenn gestützt auf ein Eheschutzverfahren ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung durchgeführt werde, sei die Ehe endgültig zerstört. Ich glaube, dass eine Ehe nicht durch das Strafverfahren zerstört wird, sondern durch den Vergewaltigungsakt des Täters. Man muss hier einfach einmal bei der Realität bleiben.

Die Gefahr der falschen Anschuldigung hat nichts damit zu tun, ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. Diese Gefahr stellt sich bei jedem Delikt, also auch bei Antragsdelikten. Im Übrigen kommt auch niemand auf die Idee, bei Raub, versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung usw. in Paarbeziehungen eine Einstellungsmöglichkeit des Strafverfahrens vorzusehen, um irgendwelche bereits schwer gestörten Beziehungen zu schützen. Ehefrauen und Konkubinatspartnerinnen verdienen den gleich guten Schutz wie die übrigen Frauen.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit I (Baumann J. Alexander) abzulehnen.

Zum Antrag der Minderheit II (Ménétrey-Savary): Sie möchte hier weitere Bedingungen an die Möglichkeit der einstweiligen und schliesslich auch der endgültigen Einstellung des Verfahrens knüpfen, und zwar dahingehend, dass von der zuständigen Behörde eine positive Prognose gestellt werden und der Täter bereits Schritte unternommen haben muss, um sein Verhalten zu ändern. Zur Prognose muss ich im Namen der Mehrheit der Kommission Folgendes festhalten: Die Verfahrenseinstellung erfolgt, bevor das Strafverfahren beendet ist. Es ist also nicht vergleichbar mit einem Verfahren, in welchem man nach Abschluss des Strafverfahrens über den bedingten Strafvollzug zu befinden hat. Das heisst, der zuständigen Behörde werden die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen meistens noch gar nicht vorliegen. Es wird äusserst schwierig sein, eine solche Prognose abzugeben. Es wird zudem vor allem positive Prognosen geben bei so genannt geschickten Tätern, die genau wissen, was sie sagen müssen, die sich vor der zuständigen Behörde reumütig usw. zeigen. Dasselbe gilt für die Schritte, die unternommen worden sind. Es ist auch hier für einen intelligenten Täter ein Leichtes, zwei Termine nachzuweisen, bei welchen er einen Psychologen aufgesucht hat.

Wichtiger scheint der Kommissionsmehrheit die Dauer der Frist zu sein, innert welcher das Opfer die Zustimmung zur Einstellung widerrufen kann. Soll dies eine Frist von sechs Monaten oder eine solche von nur drei Monaten sein, wie dies die Minderheit III beantragt? Ich bitte Sie, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Es ist wichtig, dass diese Zeitspanne nicht zu kurz ist, damit man über eine allfällige Rückfallgefahr mehr Kenntnis erhält und das Opfer genügend Zeit hat, um sich in aller Ruhe nochmals zu überlegen, wie es weitergehen soll. Deshalb bitte ich Sie, diese Frist nicht auf drei Monate zu verkürzen. Es gibt auch keinen sachlichen Grund dafür. Es geht hier nämlich nicht um die Rechtssicherheit des Täters; das wäre das einzige Argument. Wir bewegen uns hier im Bereich des Opferschutzes und nicht im Bereich des Täterschutzes.

Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag der Minderheit III abzulehnen.

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