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preparatory:AB 34276

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-03

Wortprotokoll

Der soziale Nahraum ist grundsätzlich ein Bereich des Vertrauens und der Geborgenheit. Leider ist es eine Tatsache, dass es gerade in diesem Bereich viel Gewalt gibt. Das Ergebnis einer Studie des Nationalen Forschungsprogramms "Frauen in Recht und Gesellschaft" macht betroffen, zeigt sie doch, dass eine von fünf Frauen körperliche oder sexuelle Gewalt durch ihren Partner erleiden musste. Nach neueren Studien sind es sogar mehr, nämlich 20,7 Prozent, welche im Verlauf ihres Lebens Opfer von körperlicher oder sexueller Gewalt werden.

Nach der heutigen gesetzlichen Regelung sind die meisten in häuslicher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen Antragsdelikte. Besonders stossend ist überdies die Tatsache, dass sogar sexuelle Nötigung und Vergewaltigung Antragsdelikte sind, wenn der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Häusliche Gewalt ist jedoch keine Privatsache und darf vom Staat und von der Gesellschaft nicht geduldet werden.

Ihr Rat hat deshalb am 15. Dezember 1997 - ich nenne jetzt dieses Datum, damit Sie sehen, wie lange wir daran gearbeitet haben - zwei Parlamentarische Initiativen von Margrith von Felten überwiesen. Bei der einen geht es um die Erhebung der einfachen Körperverletzung in Paarbeziehungen, bei der zweiten um die Erhebung der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe zum Offizialdelikt.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beauftragte am 11. Januar 2000 eine Subkommission damit, eine Vorlage auszuarbeiten. Eine erste Fassung lag bereits Ende 2000 vor. Anschliessend führten wir ein Vernehmlassungsverfahren durch - auch das scheint mir wichtig -, damit diese Vorlage am Schluss auf eine breite Akzeptanz stossen kann. Wir nahmen dann am 8. Juli letzten Jahres von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis und überarbeiteten unsere erste Vorlage. Am 3. September 2002 hat Ihre Kommission für Rechtsfragen diese Vorlage mit 13 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen. Es liegen drei Minderheitsanträge vor. Dies die Vorgeschichte; nun kurz zum Inhalt dieser Vorlage.

Es geht um die Delikte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Bei [PAGE 789] den ersten drei Delikten handelt es sich generell um Antragsdelikte, bei den letzten beiden lediglich im Rahmen einer Ehe.

Sehr oft wird vom Opfer kein Antrag gestellt, oder der Antrag wird zurückgezogen. Häufig liegen die Gründe, keinen Antrag zu stellen oder einen allfälligen Antrag zurückzuziehen, in der Angst vor weiteren Gewalthandlungen. Nicht selten fühlen sich die Opfer auch schuldig. Oft liegt auch eine soziale, emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Täter vor. Das bedeutet, dass das Opfer der häuslichen Gewalt zum zweiten Mal zum Opfer wird, nämlich durch den ungenügenden Strafrechtsschutz, indem dem Opfer die Verantwortung für das Strafverfahren aufgebürdet wird.

Ihre Kommission hat sich ausgiebig - ich habe auf den Beginn der Arbeiten hingewiesen - mit dieser Problematik befasst und sich natürlich Gedanken darüber gemacht, wie dieser Missstand zumindest im strafrechtlichen Bereich behoben werden könnte. Wir haben dabei auch über die Grenzen geschaut und verglichen, was in unseren Nachbarländern diesbezüglich geregelt ist. Es gibt unterschiedliche Regelungen: In Italien sind beispielsweise Gewalt und sexuelle Nötigung gegen Partner oder Partnerinnen Antragsdelikte, die Anträge sind aber unwiderrufbar; in Frankreich sind Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sowie einfache Körperverletzung gegen eine Ehepartnerin oder Konkubinatspartnerin ein Offizialdelikt. Das heisst, die meisten unserer Nachbarländer kennen bereits eine bessere Regelung als wir.

Im Sinne der beiden Initiativen und auch mit Blick über die Grenze unterbreiten wir Ihnen heute einen ausgewogenen Vorschlag: Die Delikte der häuslichen Gewalt werden zu Offizialdelikten erhoben, und zwar im Falle von Ehepartnern oder von homosexuellen oder heterosexuellen Lebenspartnern. Wir setzen damit ein klares Signal, dass der Staat die häusliche Gewalt nicht als Privatsache betrachten will.

Bedenken wurden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geäussert bezüglich der Fälle, in denen das Opfer ohne Druckversuch die Verurteilung des Täters nicht wünscht und in denen allenfalls ein Strafverfahren mehr schadet als nützt. Wir haben hier eine differenzierte Regelung zur Einstellung des Verfahrens vorgesehen. Wir kommen darauf in der Detailberatung zu sprechen.

Noch eine kurze Bemerkung zum geschützten Bereich: Geschützt sein sollen Ehepaare bis ein Jahr nach der Scheidung, weil häufig Konflikte auch nach der häuslichen Trennung der Ehepaare auftreten. Geschützt sind hetero- oder homosexuelle Lebenspartner, die auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen, auch hier bis zu einem Jahr nach der faktischen Trennung.

Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 13 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht nur auf die Vorlage einzutreten, sondern sie auch anzunehmen.

Noch ein letztes Wort zum Vernehmlassungsverfahren: Die Vorlage wurde allgemein positiv aufgenommen. Die meisten geäusserten Bedenken haben wir im Rahmen der zweiten Überarbeitung der Vorlage mit berücksichtigt.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.

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