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preparatory:AB 346882

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-09-26

Wortprotokoll

Ich schliesse mich namens des Bundesrates der Minderheit an, zwar nicht beim letzten Begründungspunkt, aber bei den anderen schon. Wir haben im Moment kein Problem, wenn wir hier die Analyse machen. Das Seilbahngesetz regelt zwei Verfahren unter der Federführung des Bundesamtes für Verkehr, zum einen jenes zur Erteilung der Konzession und zum andern jenes zur Bewilligung von Bau und Betrieb eidgenössisch konzessionierter Seilbahnen. Das aktuelle Seilbahngesetz vereinfacht gegenüber dem vorherigen System die Verfahren und vereinheitlicht die Rechtsanwendung.

In Artikel 19 des Seilbahngesetzes wurde eine Rückbaupflicht für den Eigentümer der Seilbahnanlage eingeführt, wenn deren Betrieb eingestellt wird. Diese Rückbaupflicht gilt seit dem 1.[NB]Januar 2007 für eidgenössisch konzessionierte Seilbahnanlagen und für kantonal bewilligte Seilbahnen. Es sind nur wenige Seilbahnen betroffen: Von den rund 650 Seilbahnanlagen mit Bundeskonzession sind aktuell 14 Anlagen ausser Betrieb, dies teilweise aber nur temporär. Bisher gab es nur, das wurde bereits gesagt, bei der Seilbahnanlage am Grossen St.[NB]Bernhard im Kanton Wallis Probleme beim Rückbau. Es laufen momentan Gespräche zur Klärung mit den Betroffenen. Hier hat das Bundesamt für Verkehr die Federführung und wird sicher eine Lösung finden.

Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie viele kantonal bewilligte Anlagen nicht mehr betrieben werden. Es handelt sich wohl vorwiegend um Skilifte in unteren Lagen. Der Verein Mountain Wilderness schätzt hierzu, dass es sich um mehr als fünfzig Anlagen handelt. Auch das ist nicht eine riesige Zahl. Dabei ist oft unklar, ob der Betrieb der Seilbahnanlagen definitiv eingestellt ist. Falls dies zutrifft, liegt die Kompetenz für den gesetzlich vorgesehenen Rückbau bei den Kantonen.

Ich möchte Sie hier auch bitten, die Kompetenz den Kantonen zu überlassen und uns nicht mit einem Bericht zu beauftragen. Übrigens hat die Eidgenössische Finanzkontrolle 2023 die Aufsicht über die Seilbahnen geprüft und dabei einen Schwerpunkt auf die Finanzierung des Rückbaus gelegt. Im Schlussbericht vom Dezember 2023 hält die EFK fest, dass alle Rückbauten von stillgelegten Seilbahnen mit Bundeskonzessionen selbstständig durch die Eigentümer erfolgt sind. Der Bericht enthält keine Empfehlung betreffend Verzögerungen beim Rückbau.

Ich bitte Sie, wie der Minderheitssprecher vorhin, aus all diesen Gründen das Postulat abzulehnen.