preparatory:AB 348870
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-10
Wortprotokoll
Beim vorliegenden Hochwasserschutzprojekt befinden wir uns in der ersten Runde der Differenzbereinigung. Die UREK-N hat die zwei Differenzen gestern Montag, 9.[NB]Dezember 2024, beraten. Die Kommission beantragt Ihnen, sich dem Ständerat anzuschliessen, wodurch die zwei Differenzen bereinigt werden könnten.
Kurz zur Erinnerung: Die ursprüngliche Vorlage besteht aus drei Teilen. Beim Verpflichtungskredit über 1,04 Milliarden Franken, beim Bundesbeschluss zur Genehmigung des Staatsvertrags mit der Republik Österreich und beim Staatsvertrag selber hat sich der Ständerat unseren Beschlüssen angeschlossen.
Beide Differenzen betreffen den Entwurf 1, das sogenannte Alpenrheingesetz. Die erste Differenz betrifft den vom Ständerat eingefügten neuen Absatz 2 von Artikel 7. Er dient insofern der Erklärung, als unmissverständlich festgehalten wird, dass dem Erhalt der Abflusskapazität von 4300 Kubikmeter pro Sekunde höchste Priorität einzuräumen ist. Diese Abflusskapazität ist der Kern des Projekts. Sie garantiert, dass[NB]das[NB]gemeinsame Werk seine Funktion als Hochwasserschutz für die Wohn- und Wirtschaftsregion Rheintal auf beiden Seiten der Staatsgrenze erfüllen kann. Das Entnahmekonzept bzw. die Entnahmestellen für Geschiebe werden im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren festgelegt. Beim vom Ständerat eingefügten Absatz geht es um die einzelne Entnahme. Diese soll keiner weiteren gewässerschutz- oder fischereirechtlichen Bewilligungen bedürfen.
Die zweite Differenz betrifft Artikel 7a. Wir haben diesen Artikel in der ersten Beratung auf Antrag der UREK-N in die Vorlage aufgenommen. Der Ständerat ist uns im Prinzip gefolgt, hat aber den Begriff des direkten Zusammenhangs mit dem Hochwasserschutzprojekt konkretisiert. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Bodenverbesserungsmassnahmen - wie sie in der Botschaft auf Seite 49 im Kapitel 6.3.4, "Auswirkungen auf die Landwirtschaft", beschrieben sind - ausserhalb des Projektperimeters mit geeignetem Aushub- und Schwemmmaterial aus dem Bau und Unterhalt des Hochwasserschutzprojekts realisiert werden. In diesem Fall müssen keine weiteren Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden bzw. gilt der Ausgleich als mit dem Hochwasserschutzprojekt selbst realisiert.
Im Namen der einstimmigen UREK-N bitte ich Sie nochmals, die zwei Differenzen heute zu bereinigen.