preparatory:AB 356236
Pamini Paolo · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-05-07
Wortprotokoll
Ich spreche zu Ihnen als Vertreter zweier Minderheitsanträge, die im Zentrum einer fairen, umsetzbaren und verfassungskonformen Individualbesteuerung stehen. Beide Bestimmungen wurden am 10.[NB]März 2025 vom Ständerat beschlossen, sie werden aber von der Mehrheit der WAK-N bekämpft.
Die Minderheit I (Pamini) betrifft die Übertragung kinderbezogener Abzüge. Die Kommissionsmehrheit will, dass kinderbezogene Abzüge stets hälftig aufgeteilt werden, unabhängig davon, ob ein Elternteil ein so tiefes Einkommen hat, dass der Abzug steuerlich ins Leere fällt. Das ist nicht gerecht. Die Minderheit verlangt stattdessen: Wenn ein Elternteil den Abzug mangels Einkommen gar nicht geltend machen kann, soll der nicht ausgeschöpfte Teil auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Warum ist das wichtig? Weil in vielen Familien, klassischen oder modernen, ein Elternteil nur wenig oder gar kein Einkommen erzielt, etwa wegen der Kinderbetreuung. In diesen Fällen verfällt ein hälftiger Abzug wirkungslos. Diese Familien zahlen am Schluss mehr Steuern als vergleichbare Doppelverdienerpaare. Das ist ein klarer Verstoss gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Unsere Lösung bzw. die ständerätliche Lösung ist pragmatisch, verfassungskonform und stammt nicht etwa von der SVP-Fraktion oder von Paolo Pamini, sondern[NB]wurde,[NB]wie[NB]gesagt,[NB]vom[NB]Ständerat am 10.[NB]März 2025 beschlossen. Ich bitte Sie, dem ständerätlichen Beschluss zu folgen.
Der Antrag meiner Minderheit II bei Artikel 110 Absatz 2 DBG betrifft ein gegenseitiges Einsichts- und Einspracherecht für Ehegatten. Die Mehrheit möchte, dass Ehegatten bei der Individualbesteuerung gar keine Einsicht mehr in das Steuerdossier des anderen erhalten sollen, selbst dann nicht, wenn ihre eigene Veranlagung davon abhängt. Das ist weder sachgerecht noch umsetzbar. In der Realität bestehen zahlreiche Situationen, in denen die Steuerveranlagung des einen Ehegatten unmittelbare Auswirkungen auf die andere Person hat. Ich nenne nur einige Beispiele: Die Vermögenswerte müssen aufeinander abgestimmt werden, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden; der Wert des gemeinsam bewohnten Eigenheims, insbesondere die Abstimmung des Eigenmietwerts - hoffentlich schaffen wir ihn bald ab, aber solange er noch besteht, ist das natürlich ein Thema -; Schulden und Guthaben zwischen den Ehegatten sollten in den zwei Steuerveranlagungen irgendwie abgestimmt werden.
Zu den Auswirkungen: Die Sozialversicherungen, die Stipendien und die Prämienverbilligungen sind alles Beispiele, die auf dem Gesamteinkommen beider Ehegatten beruhen. Im Allgemeinen: Wenn eine Veranlagung falsch ist, hat das oft Folgen für die Rechtssicherheit und Subventionswürdigkeit des anderen Ehegatten. Deshalb ist es sachlich korrekt und rechtsstaatlich notwendig, dass Ehegatten ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht haben, wenn die eine Veranlagung von der anderen abhängt. Nochmals: Das ist der Beschluss des Ständerates vom 10.[NB]März 2025. Das ist kein Rückschritt zur gemeinsamen Besteuerung, das muss man betonen. Es ist ein Minderheitsantrag innerhalb des Konzepts der Individualbesteuerung. Es ist ein Gebot der praktischen Vernunft und der rechtlichen Kohärenz. Ohne diese Einsichtsrechte werden Zweckgemeinschaften steuerlich blind auseinandergerissen, obwohl sie rechtlich und ökonomisch weiterhin eng verflochten bleiben.
Zusammengefasst: Beide Minderheitsanträge stehen für Gerechtigkeit, Umsetzbarkeit und Respekt gegenüber der Realität von Familien und Ehepaaren. Wer die Individualbesteuerung will, muss auch sicherstellen, dass nicht neue Ungerechtigkeiten entstehen und dass praktikable Lösungen bestehen.
Ich bitte Sie deshalb, die beiden Anträge meiner Minderheiten I und II zu unterstützen.