Lexipedia

AB 357542

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2025-06-10

Wortprotokoll

Die Anpassungen in Anlage 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sehen vor, dass die Vertragsstaaten ihre Kapazitäten im Bereich Risikokommunikation einschliesslich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation beibehalten und entwickeln. Die Vertragsstaaten verfügen bei der Umsetzung dieser Kapazitäten indes über einen breiten Handlungsspielraum. In der Schweiz erfolgt die Risikokommunikation im Rahmen einer objektiven und wissenschaftlichen Information des Bundes über die Gefahren übertragbarer Krankheiten, wie sie in Artikel 9 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vorgesehen ist. Dazu gehören auch objektive Informationen zu den in der Schweiz empfohlenen Impfungen. Die Schweiz wird in diesem Zusammenhang auch weiterhin auf die Einhaltung der Grundrechte achten, insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit, die durch die Artikel 16 und 17 der Bundesverfassung garantiert ist.

Schliesslich wird im erläuternden Bericht vom 13.[NB]November 2024 zu den Anpassungen der IGV eine Variante zur Formulierung eines Vorbehalts bezüglich des "Umgangs mit Fehl- und Desinformation" erwähnt. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit eines solchen Vorbehalts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung und der Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen bewerten.

Die nationale IGV-Koordinierungsstelle wird in der Schweiz die koordinative Verantwortung gegenüber der WHO übernehmen. Hier bestand während der Covid-19-Pandemie in vielen Ländern eine grosse Lücke, da die WHO für Anliegen mit politischer Tragweite keine klaren Kontaktpunkte hatte. In der Schweiz übernimmt das BAG bereits heute diese Funktion und stellt die nationale Abstimmung im Rahmen der Gesundheitsaussenpolitik sicher. Diese Anpassung ist deshalb im Falle der Schweiz rein organisatorischer Natur und nicht mit zusätzlichen Ressourcen verbunden.

AB 357542 | Lexipedia | Lexipedia