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preparatory:AB 357826

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-10

Wortprotokoll

Am 28.[NB]August 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Bundespersonalgesetzes verabschiedet. Da die Vorlage keine Auswirkungen auf Dritte hat, wurde auf eine formelle Vernehmlassung verzichtet. Wichtig ist aber, dass die Personalverbände sich im Rahmen der Ämterkonsultation zu den vorgeschlagenen Änderungen äussern konnten.

In der Frühjahrssession 2025 hat der Nationalrat die Vorlage mit 190 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen, einschliesslich mehrerer Änderungen, die auch Ihre Kommission unterstützt.

Das Eintreten war in unserer Kommission unbestritten. Die Kommission hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 28.[NB]April 2025 beraten, übernimmt die Änderungen des Nationalrates und empfiehlt eine Anpassung in Artikel 34; ich werde in der Detailberatung noch darauf zu sprechen kommen. Schliesslich empfiehlt Ihnen die Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Vorlage anzunehmen.

Was sind die Schwerpunkte der Revision? Der Bundesrat schlägt Anpassungen in mehreren zentralen Bereichen vor; ich nenne fünf: berufliche Vorsorge, Datenschutz, Digitalisierung, rechtliche Klarstellungen und Flexibilisierungen, Massnahmen bei der Disziplinaruntersuchung.

1.[NB]Bei der beruflichen Vorsorge schlägt der Bundesrat eine Anpassung der vorsorgepolitischen Steuerung vor. Er will in Zukunft ausschliesslich die Finanzierungsbestimmungen genehmigen, also zum Beispiel die Höhe der Spar- und Risikobeiträge sowie Beginn und Ende der Versicherungspflicht. Die Genehmigung von Leistungsbestimmungen hingegen obliegt künftig der Kassenkommission Publica als oberstem Organ der Vorsorgeeinrichtung. Damit kann der vermeintliche Normenkonflikt zwischen dem Bundespersonalgesetz und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gelöst und das Verfahren bei Reglementsänderungen vereinfacht werden. Bezüglich Invalidität und Tod soll die Möglichkeit geschaffen werden, vom Beitragsprimat abzuweichen. Verschiedene grosse Pensionskassen in der Schweiz wenden heute in diesen Vorsorgebereichen ebenfalls das Leistungsprimat an. Auf weitere Anpassungen verzichtet der Bundesrat. Er will, bevor er weitere Anpassungen vorsehen möchte, die Vergleichsstudie "Anstellungsbedingungen im öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereich" abwarten.

2.[NB]Beim Datenschutz geht es um eine notwendige Anpassung an das Datenschutzgesetz, das seit dem 1.[NB]September 2023 in Kraft ist. In diesem Gesetz wird der Begriff "Persönlichkeitsprofil" abgeschafft. Dies macht es notwendig, dass im vorliegenden Gesetz die Einführung des Begriffs "Profiling" statt "Persönlichkeitsprofil" vorgenommen wird. Es werden klare Regeln dazu festgelegt, welche Daten zu welchen Zwecken vom Arbeitgeber verarbeitet werden dürfen, inklusive neuer Regelungen für Krisensituationen. Das Ziel ist, dass man insbesondere die Grundlagen für moderne Rekrutierungsmassnahmen in den sozialen Medien oder auch bei Assessments hat. Es gibt allerdings keine Ausweitung der Datenbearbeitung über den heutigen Stand hinaus. [PAGE 486]

3.[NB]Im Bereich der Digitalisierung schlägt der Bundesrat vor, auf Schriftlichkeit als Gültigkeitsvoraussetzung für den Abschluss von Arbeitsverträgen zu verzichten. So können Arbeitsverträge auch mit sicheren, fortgeschrittenen elektronischen Unterschriften oder mit elektronischen Vorgängen abgeschlossen werden. Der Bundesrat wird die Vorgänge auf Verordnungsstufe regeln. Mündliche Verträge werden nach wie vor nicht zugelassen sein.

4.[NB]Zum Bereich "rechtliche Klarstellungen und Flexibilisierungen": Befristete Arbeitsverträge können künftig regulär gekündigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bisher war das nur fristlos oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Dann gab es einen weiteren wichtigen Punkt, der auch in der Kommission zu reden gab - ich werde in der Detailberatung noch darauf zu sprechen kommen -: Der Bundesrat will bei ungerechtfertigter Kündigung die maximale Entschädigung von 12 auf 8 Monatslöhne reduzieren. Bei missbräuchlicher Kündigung wird die Entschädigung bei 6 bis 12 Monatslöhnen belassen.

Neu wird ein Whistleblowing-Artikel eingeführt. Whistleblowing-Dokumente sollen vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen werden.

5.[NB]Wichtig für uns sind schliesslich die Massnahmen bei der Disziplinaruntersuchung. Sie sind wichtig, weil die GPK-N am 19.[NB]November 2019 einen Bericht zu Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung mit Empfehlungen zur Überprüfung dieser Verfahren verabschiedete. Sie regte an, zu prüfen, ob Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in einem gemeinsamen Instrument zusammengeführt werden können. Der Bundesrat setzte eine Arbeitsgruppe ein, die empfahl, die Disziplinaruntersuchung abzuschaffen und stattdessen das personalrechtliche Verfahren anzuwenden. Gestützt auf diese Empfehlung beauftragte der Bundesrat im August 2021 das EFD, eine Änderung von Artikel 25 des Bundespersonalgesetzes vorzubereiten und eine Verlängerung der Verjährungsfrist für personalrechtliche Massnahmen zu prüfen. Mit der Abschaffung sollen auch die disziplinarischen Massnahmen wie Lohnkürzungen und Bussen entfallen. Künftig können Verstösse gegen arbeitsrechtliche Pflichten über personalrechtliche Massnahmen wie Mahnungen oder eine Änderung des Aufgabenbereichs geregelt werden.

Bei der Eintretensdebatte wurden von Ihrer Kommission diverse Fragen geklärt. Warum will der Bundesrat künftig nur über die Finanzierungsbestimmungen der beruflichen Vorsorge entscheiden und nicht mehr über die Leistungsbestimmungen? Die Antwort der Vertretung des Bundesrates war: Zwischen dem Bundespersonalgesetz und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bestehe ein Rechtskonflikt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen entweder Finanzierungs- oder Leistungsbestimmungen erlassen, aber nicht beides. Zur Lösung schlägt der Bundesrat vor, die Finanzierungsbestimmungen selbst zu regeln und die Leistungsbestimmungen der Kassenkommission Publica zu überlassen. Der Bundesrat bleibt aber über Abstimmungsmechanismen in die Gesamtvorsorge eingebunden und kann im Fall von finanziellen Auswirkungen auch bei Leistungsänderungen indirekt mitwirken.

Eine Frage in der Kommission war, ob das jetzt nur eine Minirevision sei bzw. wann die nächste Revision komme. Hierzu wurde ausgeführt, dass die aktuelle Revision alle Punkte umfasse, die als dringend regelungsbedürftig gelten. Die Annahme der parlamentarischen Initiative zur Abgangsentschädigung könnte hingegen zu weiteren Gesetzesänderungen führen. Zudem würden fast jährlich Anpassungen an der Bundespersonalverordnung erfolgen.

Eine Frage zum Whistleblowing-Artikel lautete, ob die Vertrauensstellen des Bundes von der Pflicht befreit werden sollen, Verbrechen und Vergehen zu melden, und wie sich das mit den Regeln in der Privatwirtschaft vereinbaren lasse. Die Antwort von Frau von Kaenel, der Vertretung des Bundesrates, war, dass Vertrauensstellen künftig nicht verpflichtet seien, Meldungen zu Verbrechen weiterzuleiten. Mitarbeitende könnten solche Meldungen machen, und die Vertrauensstellen dürften sie weitergeben, müssten es aber nicht. Das solle das Vertrauen in diese Stellen stärken. Bei Gefahr für Leib und Leben würde eine Meldung möglich bleiben. Die Regelung betreffe nur das Dienstverhältnis nach dem Bundespersonalgesetz, nicht hingegen das Strafrecht. Im Privatsektor würden ähnliche Regeln gelten.

Auch Personalverleihverträge wurden noch diskutiert. In der Botschaft wird Artikel 6b als deklaratorische Bestimmung bezeichnet, die es dem Bund ermögliche, auch Personalverleihverträge abzuschliessen. Es wurde gefragt, wie dabei mit dem Amtsgeheimnis, der Vertraulichkeit und anderen Verpflichtungen umgegangen werde, ob diese sichergestellt seien und ob diese Ausgaben Teil des Personalkredits seien oder dazu dienen würden, das maximale Personalbudget zu umgehen. Ebenfalls wurde gefragt, wie viele Personen das betreffen würde.

Die Antwort hierzu war, dass Artikel 6b aufgrund der Motion 19.4382 der GPK-S entstanden sei. Er stelle klar, dass Personalverleih nur zulässig sei, wenn kein festangestelltes Personal verfügbar sei. Die Subsidiarität ist also hier entscheidend. Musterverträge wurden zur Verfügung gestellt. Genaue Zahlen zu den beschäftigten Personen liegen nicht vor. Im Jahr 2020 beliefen sich die Ausgaben für den Personalverleih auf 60 Millionen Franken, 2023 waren es "nur" noch 37 Millionen Franken. Dieser Rückgang sei auf das Ziel zurückzuführen, wieder mehr Aufgaben intern zu erledigen.

Zur zusammenfassenden Bewertung durch Ihre Kommission: Die Revision des Bundespersonalgesetzes stellt eine notwendige Anpassung an die aktuellen gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen dar. Die neuen Regelungen ermöglichen eine moderne, digitalisierte und effiziente Verwaltung, die gleichzeitig den Datenschutz stärkt und die Flexibilität in den Arbeitsverhältnissen erhöht. Besonders hervorzuheben ist die Neuregelung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Auch die Datenschutzbestimmungen und die Digitalisierung von Arbeitsverträgen sind wichtige Fortschritte, die den Bundesangestellten zugutekommen werden.

Die Kommission befürwortet die Vorlage; sie schafft eine solide und zukunftsfähige Rechtsgrundlage für die Bundesverwaltung. Mit dieser Reform wird die Schweiz nicht nur in der Verwaltungsführung, sondern auch im Bereich des Datenschutzes und der digitalen Transformation des öffentlichen Sektors nachhaltig gestärkt.

Ich bitte Sie einzutreten.