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preparatory:AB 359596

Roth Franziska · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-06-18

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen mit meiner Minderheit zum Militärgesetz, auf den neuen Artikel 40c zu verzichten. Es ist falsch, dass die Armee neu die Kompetenz erhalten soll, "von Personen, die auf Kosten der Armee eine zivil anerkannte Ausbildung gemacht haben, Ausbildungskosten zurückzufordern, wenn diese Personen nach Abschluss der Ausbildung innert einer gewissen Zeitspanne nicht eine Mindestanzahl Tage Militärdienst leisten".

Die Rückforderbarkeit von Ausbildungskosten ist meines Erachtens aus den folgenden drei Gründen abzulehnen:

Erstens kann ja niemand einfach so aus dem Militärdienst entlassen werden. Es geht um medizinische Gründe oder um Grundrechte. Diese unterliegen nicht dem freien Ermessen, sondern gehen oft auf eine ohnehin schwierige Lage der Armeeangehörigen zurück. Wir sollten diese Probleme nicht durch eine Rückerstattungspflicht noch zusätzlich vergrössern.

Zweitens profitiert die Gesellschaft in jedem Fall von zusätzlichen Qualifikationen der Armeeangehörigen. Es ist nicht die Armee, welche die Ausbildung finanziert, sondern es sind[NB]wir alle, also die Steuerzahlenden. An uns fliesst schliesslich auch der Nutzen dieser Ausbildung zurück, wo immer die zusätzliche Qualifikation dann auch zum Tragen kommt. Die Armee bildet beispielsweise Lastwagenfahrerinnen und Lastwagenfahrer aus. Von diesen gibt es auch auf dem zivilen Arbeitsmarkt zu wenige. Das ist für die gesamte Wirtschaft ein Problem. Mir leuchtet wirklich nicht ein, warum wir die Wirtschaft schädigen sollen, nur weil jemand trotz restriktiver Bedingungen die Armee verlässt.

Drittens ist die Rückerstattungspflicht offenbar hauptsächlich gegen jene gerichtet, die in den Zivildienst übertreten, obschon dieser eineinhalbmal so lange dauert wie der [PAGE 660] Militärdienst. Das ist aus meiner Sicht problematisch, weil der Übertritt in den Zivildienst ein von der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschütztes Grundrecht ist. Die Rückerstattungspflicht verletzt zudem das in Artikel 16 des Zivildienstgesetzes verankerte Recht, jederzeit ein Zivildienstgesuch einreichen zu können.

In der Kommission wurde der Grundrechtscharakter des Ersatzdienstes infrage gestellt. Heute wurde zudem im Nationalrat darüber beraten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber gerade kürzlich wieder bekräftigt, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, ob es uns passt oder nicht, zum Kern der Grundrechte gehört und uneingeschränkt schützenswert ist. Auch der UNO-Menschenrechtsrat überprüft regelmässig, ob die rechtsstaatliche Geltung grundrechtskonform ausgestaltet ist. Grundrechtswidrig ist, wenn die Wahrnehmung der Gewissensfreiheit bestraft wird. Der Chef der Armee hat in der Kommission bestätigt, dass die beantragte Kann-Formulierung gegen bestimmte Gruppen - ich interpretiere somit "diskriminierend" - ausgestaltet werden soll. Stimmen Sie hier der Mehrheit zu, so riskieren Sie Verfahren gegen die Schweiz. Es geht nur um wenige Fälle, und da lohnt sich das Risiko solcher Verfahren gegen die Schweiz einfach nicht.

Ich ersuche Sie deshalb, auf Artikel 40c zu verzichten und dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.