AB 361629
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-11
Wortprotokoll
Wir befinden uns im Differenzbereinigungsverfahren. Wie bereits gehört, gibt es noch eine Minderheit.
Mit Artikel 5 Absatz 1bis KG erarbeitete der Nationalrat einen Kompromissvorschlag, der in den bisherigen Beratungen in unserem Rat eine Mehrheit gefunden hat. An unserem Kompromissvorschlag sollten wir unbedingt festhalten. Artikel 5 Absatz 1bis KG verbessert die aktuell unbefriedigende Praxis der Weko im Bereich der Abreden. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Ständerat der analogen Präzisierung beim Marktbeherrschungsmissbrauch angeschlossen hat. Er hat sich hier für den von uns bereits in der ersten Runde erarbeiteten Kompromissvorschlag ausgesprochen. Worum geht es?
Der Mehrheitsantrag will, dass unsere KMU in den Verfahren künftig wieder mit einer fairen Behandlung rechnen dürfen. Gemäss dem umstrittenen Gaba-Urteil des Bundesgerichtes soll es genügen, dass in einer Kooperation ein Preis- oder Mengenelement Gegenstand des Vertrages ist. Damit wird die Erheblichkeit per se angenommen, obwohl die Abrede möglicherweise gar nicht erheblich ist. Dem Unternehmen bleibt nur noch die Effizienzrechtfertigung, und diese ist in den Verfahren quasi ausgeschlossen.
Kartellrecht ist Fallrecht, jeder einzelne Fall ist anders. Das liegt in der Natur der Sache. Daher ist auch eine Einzelfallprüfung erforderlich. Denn es ist nicht immer klar, ob eine Kooperation, in der es auch um Preise geht, ein schädliches Kartell darstellt oder nicht. Häufig fördern solche Vereinbarungen sogar den Wettbewerb und führen zu Wohlfahrt. Dafür gebe ich Ihnen gerne ein Beispiel, das dies exemplarisch zeigt, und zwar den Fall Markant, eine Einkaufskooperation kleiner Detailhändler, an der unter anderem Loeb, Manor, Pistor und Spar beteiligt sind. Gerade über diese Einkaufskooperation haben die besagten kleinen Detailhändler die Möglichkeit, gegen die ganz grossen Detailhändler anzutreten; so sorgen sie für mehr Markt. Die Unternehmen wurden aber von der Weko als Kartell verurteilt und gebüsst, obwohl gezeigt werden konnte, dass sämtliche Einkaufsvorteile, die diese Kooperation erwirtschaftet, an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben werden. Die Folgen dieser Busse sind, dass die Konsumentinnen und Konsumenten künftig nicht mehr von den billigen Preisen profitieren können. Das kann nicht die Idee des Kartellgesetzes sein!
Wir wollen, dass die Weko hier genauer hinschaut. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Weko eine Kartellrente oder einen volkswirtschaftlichen Schaden berechnet. Bau- und Bierkartelle sowie Submissionsabsprachen können weiterhin problemlos geahndet werden. Bei einer Submissionsabrede ist die Wettbewerbsbeeinträchtigung offensichtlich, bei einer sinnvollen Kooperation aber nicht, und dort soll die Weko nun genauer prüfen. Ich bitte Sie daher, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem früheren Beschluss Ihres Rates zu folgen.
Noch kurz zur Minderheit II (Bertschy): Das wäre ein Scheinkompromiss. Bei den sanktionierbaren Abreden stellen sich diese Fragen gar nie. Hierfür gebe ich Ihnen gerne zwei Argumente. Erstens: Wenn die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbes gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG nicht widerlegt werden kann, können sich die Unternehmen gar nicht auf die Effizienzrechtfertigung berufen. Entsprechend obsolet ist die von Artikel 5 Absatz 2 KG behandelte Frage, ob die Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbes im Rahmen der Effizienzrechtfertigung bestünde. Zweitens: Kann die Vermutung widerlegt werden, ist die Frage von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b KG schon mitbeantwortet, d.[NB]h., eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbes liegt nicht vor. Entsprechend spielt diese Frage bei der Effizienzrechtfertigung keine Rolle mehr. Nur bei den nicht sanktionierten Abreden, die aber bei der Revision keine Rolle spielen, könnten die entsprechenden Passagen relevant werden. Dort würden sie aber eher zu einer Verschlimmbesserung führen, den Unternehmen zum Nachteil gereichen und schlussendlich die Konsumentinnen und Konsumenten benachteiligen.
Zu guter Letzt - Sie haben es bereits gehört - verzichte ich auf detaillierte Ausführungen zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG, wo der Ständerat eine bessere Formulierung gefunden hat. Diese wurde von Ihrer Kommission unterstützt und sollte auch im Rat unterstützt werden. Ich danke Ihnen.