preparatory:AB 361975
Pfister Martin · Bundesrat · Zug · 2025-09-15
Wortprotokoll
Ich werde nun auf die verschiedenen Anträge eingehen.
Zum generischen Maskulinum möchte ich nur sagen, dass sich hier Verwaltung und Bundesrat selbstverständlich an die gesetzlichen Vorgaben halten.
In Artikel 40c des Militärgesetzes wird neu vorgesehen, dass von Personen, die auf Kosten der Armee eine zivil [PAGE 1535] anerkannte Ausbildung gemacht haben, die Ausbildungskosten zurückgefordert werden können, wenn nach Abschluss der Ausbildung nicht innert einer gewissen Zeitspanne eine Mindestzahl von Diensttagen geleistet werden. Eine Rückerstattungspflicht ist dabei nur für besonders kostenintensive Ausbildungen vorgesehen, die im zivilen Berufsleben mit anerkannten Diplomen bzw. Ausweisen abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat Nationalrat Nause auf die Lastwagenführerausbildungen hingewiesen; das ist im Moment die einzige Ausbildung, bei der das vorgesehen ist.
Die Ausbildungen dienen in der Armee militärischen Zwecken. Man bildet Personen als Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere aus. Die Diplome dienen vor allem militärischen Zwecken; der Zweck ist es nicht, für die Wirtschaft ausgebildet zu werden, vielmehr wird man für die Armee ausgebildet. Es ist für die Armee von Vorteil, wenn die Ausbildungen, die in der Armee absolviert werden, auch im Zivilen eingesetzt werden können und nutzbar sind. Das Ziel der Ausbildung ist aber, dass die Ausbildung für die Armee genutzt wird. Allfällige Bedenken wegen der Gewährleistung der Grundrechte hat das VBS entgegengenommen. In einer Ausführungsverordnung des Bundesrates, welche im Entwurf vorliegt und mit dem Bundesamt für Justiz in den Grundzügen vorbesprochen worden ist, werden diese Bedenken berücksichtigt. Ich bitte Sie, dem Ständerat sowie dem Bundesrat zu folgen und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission zuzustimmen.
Die Mehrheit Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission beantragt, das Höchstalter für die Absolvierung der Rekrutenschule von 25 auf 30 Jahre zu erhöhen. Der Bundesrat hat diese Thematik bisher nicht diskutiert, dennoch zwei Gedanken dazu: Es wurde in der Debatte bereits darauf hingewiesen, dass die Tauglichkeit ab 25 Jahren tendenziell abnimmt. Eine Rekrutenkompanie besteht aus hauptsächlich 19-jährigen Armeeangehörigen, was einen deutlichen Altersunterschied ergeben würde. Abschliessend halte ich fest, dass in Artikel 49 Absatz 3 des Militärgesetzes bereits als Option im Gesetz vorgesehen ist, dass die Rekrutenschule auch später, also nach dem 25.[NB]Lebensjahr, absolviert werden kann.
Zu Artikel 49 Absatz 4: Es soll für bestimmte Funktionen möglich sein, eine bedarfsorientierte, kürzere Rekrutenschule zu leisten. Im Gegenzug werden mehr Diensttage im Rahmen von Wiederholungskursen geleistet. Auch die Dauer der Wiederholungskurse soll flexibel auf die Bedürfnisse der einzelnen Formationen ausgerichtet werden können. Der Ständerat hat sich gegen den Entwurf des Bundesrates entschieden, da mit der vorgeschlagenen neuen, flexiblen Regelung gar keine minimale Dauer der Rekrutenschule mehr gegeben sei. In der Tat wird keine fixe Untergrenze mehr bestimmt. Es gilt aber immer der gesetzliche Auftrag, dass Soldatinnen und Soldaten für einen möglichen Einsatz genügend ausgebildet werden müssen. Deshalb hält der Bundesrat an seiner beantragten Änderung fest.
Mit der vorgeschlagenen Regelung werden in erster Linie die sogenannten Systemsoldatinnen und -soldaten erfasst. Sie müssen ausschliesslich die allgemeine Grundausbildung absolvieren. Diese dauert je nach Aufgabe vier, sechs oder acht Wochen. In allen Fällen werden auch künftig die Angehörigen der Armee jeweils so ausgebildet, dass sie die notwendigen Fähigkeiten für ihre vorgesehene Funktion erlangen. Auch wenn sowohl die Formulierung des Antrages Ihrer Kommission wie auch jene des Bundesrates eine erweiterte Flexibilität ermöglichen, bitte ich Sie, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen oder ansonsten den Antrag der Mehrheit Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission anzunehmen.
Zu Artikel 70 Absatz 3: Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die aktuellen Kompetenzen des Bundesrates für Aufgebote und Zuweisungen im Assistenzdienst nicht mehr genügen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die Obergrenze in seiner Kompetenz auf 18 Armeeangehörige pro Einsatz zu erhöhen. Diese sollen zumindest bewaffnet werden können. Der Ständerat will dem Bundesrat noch mehr Flexibilität geben und daher die Obergrenze nicht nur erhöhen, sondern ganz aufheben.
Als Richtgrösse dient dem Ständerat das Bedürfnis für den konkreten Einsatz. Das ist korrekt. Der Auftrag bestimmt die Grösse der Truppe. Mit der Obergrenze von 18 Armeeangehörigen will der Bundesrat aber für Klarheit sorgen. Diese Anzahl dürfte in den allermeisten Fällen auch ausreichen. Ich bitte Sie daher, dem Antrag des Bundesrates und Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission zu folgen.
Zu Artikel 106: Einleitend komme ich einem Wunsch von Nationalrat Molina aus der Sicherheitspolitischen Kommission nach. Industrielle Kernfähigkeiten bezeichnen für den Rüstungsbereich wesentliche technologische Fähigkeiten und Kompetenzen, insbesondere mit Bezug auf Systeme der Armee. Dazu gehört unter anderem die Fähigkeit zur Entwicklung und Integration von Schlüsselkomponenten oder zur Umwandlung von Technologiepotenzialen in Produktionsfähigkeiten. Ich komme jetzt zurück zu Artikel 106: Die Kompensationsgeschäfte im Rahmen von Rüstungsbeschaffungen im Ausland sind heute im Militärgesetz nicht geregelt. Die Grundzüge dieser Kompensationsgeschäfte sollen nun festgelegt werden. Der Antrag der Minderheit Zryd verlangt, in Artikel 106 Absatz 2 ausdrücklich vorzugeben, dass Armeematerial möglichst in enger Absprache und Koordination mit den europäischen Partnern beschafft werden soll. Der Bundesrat hat am 20.[NB]Juni 2025 die rüstungspolitische Strategie gutgeheissen, wo er sich zu genau dieser Frage äussert. Die Verankerung im Gesetz und damit Vorgaben, insbesondere auch Beschränkungen, für die Beschaffung von Armeematerial sind aus unserer Sicht an dieser Stelle nicht sinnvoll. Ich bitte Sie, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und den Antrag der Minderheit Zryd abzulehnen.
Der Ständerat hat entschieden, in Absatz 2 Buchstabe b die Liste der möglichen Vertragspartner für Offset-Geschäfte auf Bereiche ausserhalb von Rüstung und Verteidigung zu erweitern. Das Ziel von Offset-Geschäften ist die Stärkung der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (Stib). Es geht darum, die sicherheitsrelevanten Schwerpunkttechnologien in der Schweiz aufzubauen und behalten zu können und damit die Durchhaltefähigkeit und die Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee zu stärken.
Was auf den ersten Blick wie eine Erweiterung um mögliche Vertragspartner aussieht, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Zweckentfremdung von Steuergeldern. Im Grunde genommen verfolgen wir dasselbe Ziel: Wir wollen künftig allen Firmen, etwa auch in der Uhrenindustrie oder im Raumfahrtsektor, den Zugang zu Kompensationsgeschäften erleichtern, sofern sie einen Beitrag zur nationalen Sicherheit leisten.
Der Entwurf des Bundesrates beinhaltet eine flexible Lösung, die den notwendigen Spielraum und die Möglichkeit gibt, uns auf den Inhalt der Geschäfte und den rüstungspolitischen Nutzen dieser Geschäfte zu konzentrieren. Wir wollen die finanziellen Mittel der Armee für unsere Verteidigungsfähigkeit und Sicherheit einsetzen. Dies steht im Zentrum. Dazu müssen wir in der Schweiz für die Sicherheit und Verteidigung relevantes Know-how aufbauen und erhalten. Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission zu folgen.
Schliesslich zum Soll- und Effektivbestand in Artikel 1; erlauben Sie mir einleitend einen wichtigen Hinweis: Die hauptsächlichen Kosten für die Ausrüstung der Armee sind nicht vom Effektiv-, sondern vom Soll-Bestand abhängig. Dieser bestimmt, wie viel Korpsmaterial notwendig ist.
Damit die Armee ihre Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie im Ernstfall 100[NB]000 Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere. Das ist der Soll-Bestand. Dann sind alle Positionen aller Verbände besetzt, und die Armee ist funktionstüchtig. Aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen Gründen können nicht alle Soldaten, Offiziere und Unteroffiziere jedem Aufgebot Folge leisten. Jeder militärische Verband muss deshalb personell so dotiert sein, dass auch bei einer durchschnittlichen Ausfallquote der Soll-Bestand erreicht wird: Das ist der sogenannte Effektivbestand. Ein genügend hoher Effektivbestand ist insbesondere von Bedeutung, um die Durchhaltefähigkeit bei länger dauernden Einsätzen mittels Ablösungen sicherzustellen.
Ihre Sicherheitspolitische Kommission schlägt sowohl mit einem Mehrheitsantrag wie auch mit dem Antrag der Minderheit I (Flach) vor, die Vorgaben des Effektivbestands zu [PAGE 1536] flexibilisieren. Der Mehrheitsantrag beinhaltet zusätzlich eine Flexibilisierung des Soll-Bestands. Mit einer Annahme eines dieser Anträge könnte auf Artikel 6b verzichtet werden. Die notwendige Flexibilität für den Bundesrat, um auf Veränderungen der sicherheitspolitischen Lage reagieren zu können, wäre damit ohne Übergangsbestimmung gegeben.
Artikel 6b sieht eine Übergangsbestimmung vor, die es dem Bundesrat erlaubt, den Effektivbestand der Armee von höchstens 140[NB]000 Militärdienstpflichtigen während längstens fünf Jahren zu überschreiten. Damit kann der angespannten Bedrohungslage und den Schwankungen der Rekrutenjahrgänge Rechnung getragen werden. Gegen Ende des Jahrzehntes wird der Effektivbestand voraussichtlich unter 140[NB]000 Personen sinken. Mit der Übergangsregelung ist eine gewisse Kontrolle und Korrektur möglich. Hinzu kommt, dass der Bundesrat angesichts der aktuellen geopolitischen Lage eine Reduktion des Effektivbestands der Armee zum jetzigen Zeitpunkt nicht als opportun erachtet.
Die vom Bundesrat beantragte Übergangsbestimmung würde es ermöglichen, den Soll-Bestand nicht zu reduzieren und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmen wieder einzuhalten. Ich bitte Sie, auch in diesem Punkt dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.