preparatory:AB 368785
Suter Gabriela · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-12-18
Wortprotokoll
Ich möchte noch auf zwei Punkte eingehen, die jetzt in den vergangenen Stunden intensiv diskutiert worden sind. Das Erste ist der Freileitungsgrundsatz, das Zweite ist das nationale Interesse des Verteilnetzes.
Zum Freileitungsgrundsatz bei Artikel 15b gab es verschiedene Fragen. Ich habe Herrn Paganini gesagt, dass mit einem Freileitungsgrundsatz die Beschleunigungswirkung gemäss Aussagen in der Kommission erheblich sein könnte. Ich muss da aber noch präzisieren: Das ist natürlich nicht in jedem Fall so, nicht bei jeder Höchstspannungsleitung haben wir dann eine[NB]enorme[NB]Beschleunigungswirkung.[NB]Das[NB]zur Klarstellung.
Herr Amoos hat gefragt, ob diese Beschleunigungswirkung nicht wieder zunichtegemacht würde, wenn die Bevölkerung gegen eine Freileitung opponiert. Hier möchte ich einfach klarstellen: Aktuell, so wie es im Gesetz steht, kann eine Höchstspannungsleitung als Freileitung, also in der Luft, oder als Erdverkabelung ausgeführt werden. Wenn dann einmal der Entscheid gefallen ist, kann man gegen diesen Entscheid eine Beschwerde machen und dann ein Verfahren in Gang setzen, das je nachdem sehr lange dauern kann.
Die Kommission schlägt Ihnen vor, dass es der Grundsatz ist, dass man eine Höchstspannungsleitung als Freileitung ausführt. Es gibt drei Ausnahmen, und das betrifft diesen sogenannten Ausnahmenkatalog. Eine Erdverkabelung kann nur noch infrage kommen, wenn sie kostengünstiger ist, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, eine Freileitung auszuführen, oder wegen der Einhaltung des Moorschutzes, der ja in der Bundesverfassung verankert ist. Hier wurde in der Kommission - Sie haben es in den verschiedenen Fraktionsvoten gehört - klar gesagt, dass der Ständerat diesen Ausnahmenkatalog unbedingt noch einmal anschauen muss, denn er ist vielen Mitgliedern der Kommission zu restriktiv, zu limitierend.
Der Bundesrat hat den Freileitungsgrundsatz eigentlich in seinem Entwurf gehabt. Aber nach den Reaktionen in der Vernehmlassung hat er darauf verzichtet. Es gab gegen diesen Freileitungsgrundsatz einen sehr grossen Widerstand in der Vernehmlassung. Ich habe es vorhin schon einmal erwähnt: Die meisten Kantone waren dagegen, und sämtliche Schutzorganisationen waren gegen den Freileitungsgrundsatz.
Der Bundesrat hat in der Kommission auch gesagt, dass es letztlich ein politischer Entscheid war, um die Mehrheitsfähigkeit der Vorlage zu sichern, dass man eben auf diesen Freileitungsgrundsatz in der Botschaft verzichtet hat. Er hat aber auch gesagt, dass es, wenn man auf den Freileitungsgrundsatz verzichtet, nicht bedeuten würde, dass in Zukunft sämtliche Höchstspannungsleitungen erdverkabelt ausgeführt würden. Es würde also nach wie vor Spielraum bestehen. Ich glaube, es ist wirklich das Anliegen der Mehrheit der Kommission, dass man das im Ständerat nochmals anschaut.
Zum zweiten Punkt, den ich noch vertiefen möchte: Da geht es um das Verteilnetz von nationalem Interesse in Artikel[NB]15d. Dazu hat es verschiedene Voten gegeben. Auch der Bundesrat hat gesagt, dass er das als unverhältnismässig einstuft. Ich kann bestätigen, dass das in der Kommission auch vonseiten der Verwaltung so gesagt wurde. Der Bundesrat hat gesagt, dass es auch in seiner Version möglich sei, einzelnen Anlagen des Verteilnetzes ein nationales Interesse beizumessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit oder für den Anschluss an Produktionsanlagen von nationalem Interesse erforderlich seien. Es betrifft z.[NB]B. alpine Solaranlagen, die auf Netzebene 3 oder 5 angeschlossen werden. Das gehört zum Verteilnetz. Da wäre es möglich, dass der Bundesrat in seiner Version diesem Verteilnetz ein nationales Interesse erteilen könnte. Das zur Präzisierung, was in der Kommission gesagt worden ist.