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preparatory:AB 37074

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-09-30

Wortprotokoll

Mit Artikel 108a liegen uns eigentlich zwei materielle Änderungen vor. Zum Ersten haben neu alle Beschwerden aufschiebende Wirkung. Das ist im Vergleich zur heutigen Situation ein Fortschritt, da wir für das Begehren um aufschiebende Wirkung nur eine Frist von 24 Stunden haben.

Zum Zweiten wird die Beschwerdefrist von bisher dreissig Tagen neu auf fünf Tage gekürzt. Das ist ein eindeutiger Rückschritt. Meines Erachtens ist es praktisch fast nicht machbar, innerhalb einer Beschwerdefrist von fünf Tagen zu reagieren. Dazu muss man die Akten studieren, das Gespräch mit den Klienten suchen und dann noch die Beschwerdeschrift fristgerecht erstellen.

Es sprechen aber nicht nur praktische Gründe gegen die Frist von fünf Tagen, sondern auch rechtliche. Es ist mehr als fraglich, ob die fünf Tage völkerrechtskonform sind. Es wurde im Ausland bereits festgestellt, dass eine Frist von drei Tagen eindeutig rechtswidrig ist. Herr Kälin empfiehlt eine Beschwerdefrist von zehn Tagen, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Das ist das, was Ihnen die Minderheit beantragt. Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen. Es handelt sich auch bei der Frist von zehn Tagen im Vergleich zur heutigen Situation mit einer Frist von dreissig Tagen noch um eine massive Verkürzung der Frist.