preparatory:AB 371484
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-12
Wortprotokoll
Der Bundesrat legt die Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vor. Das Bundesgesetz hat sich grundsätzlich als gute und starke Grundlage für die Ausübung der so wichtigen politischen Rechte bewährt. Die vorliegende Revision beschränkt sich daher auf gezielte punktuelle Anpassungen, um auf veränderte Rahmenbedingungen insbesondere im elektronischen Bereich, etwa auf Versuche mit E-Counting und E-Collecting, zu reagieren und parlamentarische Motionen umzusetzen. Ein zentraler und besonders hervorzuhebender Schwerpunkt der Vorlage ist die selbstständige geheime Stimmabgabe für blinde und sehbehinderte Stimmberechtigte mithilfe technischer Hilfsmittel. Damit wird deren politische Teilhabe gestärkt und die Ausübung der Rechte unabhängig von Dritten ermöglicht. Die Vernehmlassung im Jahr 2023 ergab eine breite Zustimmung, allerdings wurden nach der Vernehmlassung noch einige punktuelle Änderungen vorgenommen.
Für den Bund entstehen zusätzliche personelle und finanzielle Aufwände, insbesondere für E-Collecting und für die Abstimmungshilfen. Kantone und Gemeinden müssen organisatorische Anpassungen vornehmen, profitieren aber auf der anderen Seite auch vom direkten Rechtsmittelweg. Gesellschaftlich stärkt die Vorlage die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und fördert die digitale Beteiligung. Sie ermöglicht die Erprobung elektronischer Unterschriftensammlungen, ohne das Gleichgewicht zwischen direkt-demokratischer Partizipation und Gesetzgebung zu gefährden. Die Revision stützt sich auf Artikel 39 der Bundesverfassung und ist somit verfassungskonform.
Der Nationalrat ergänzte die Vorlage in der Herbstsession 2025 mit zwei Bestimmungen, nahm weitere Änderungen vor und nahm sie dann mit 128 zu 62 Stimmen an.
Ihre Staatspolitische Kommission beriet die Vorlage am 17.[NB]Februar 2026. Der Kommission lag ein Nichteintretensantrag vor. Für Nichteintreten wurden in etwa folgende Punkte vorgebracht: Die Vorlage bringe nur punktuelle Verbesserungen, es gebe Sicherheitsrisiken beim E-Voting und bei den elektronischen Unterschriften, und es bestehe keine echte Notwendigkeit, dafür neue Bundesratskompetenzen oder auch Änderungen am Rechtsmittelweg vorzunehmen.
Wir haben heute auch einen Antrag für Nichteintreten, Ständerat Schwander wird dann seine Minderheit begründen. [PAGE 200]
Die Mehrheit der Kommission ist für Eintreten. Die Vorlage regelt mehrere relevante Punkte, erlaubt gesetzliche Tests für E-Voting - elektronische Unterschriften -, verbessert die Möglichkeiten der Stimmabgabe für Sehbehinderte. Wir werden noch eine Diskussion über Details führen. Die Kommission entschied schliesslich mit 11 zu 1 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten. Sie beantragt ebenfalls mit 11 zu 1 Stimmen, die Vorlage anzunehmen.
Ich möchte Ihnen noch einige zentrale Punkte der Revision und der Anpassungen des Nationalrates erläutern.
Ich beginne mit der selbstständigen Stimmabgabe für Menschen mit Behinderung. Ein zentrales Anliegen der Vorlage betrifft die selbstständige Stimmabgabe für blinde und sehbehinderte Personen. Heute ist zwar gewährleistet, dass Personen mit einer Beeinträchtigung an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können; das geht aber häufig nur mit Unterstützung Dritter. Eine wirklich selbstständige Stimmabgabe ist oft nicht möglich. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf vorgesehen, entsprechende Voraussetzungen für eine selbstständige Stimmabgabe von Blinden und Sehbehinderten lediglich zu erleichtern. Ihre Kommission geht aber, wie der Nationalrat, einen Schritt weiter, indem Bund und Kantone die Voraussetzungen schaffen sollen, damit blinde und sehbehinderte Stimmberechtigte ihre Stimme tatsächlich selbstständig und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses abgeben können. Dies kann durch geeignete Hilfsmittel wie Abstimmungsschablonen oder elektronische Stimmabgabesysteme erfolgen, wie das uns in der Kommission auch der Herr Bundeskanzler ausgeführt hat. Das Ziel ist, wie gesagt, die politische Teilhabe aller Stimmberechtigten zu stärken, ohne individuelle Ansprüche auf bestimmte technische Lösungen zu begründen.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, wie der Nationalrat, auf Ermöglichen statt nur auf Erleichtern zu setzen. Die Kommission begrüsst diese Regelung ausdrücklich und folgt hier mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss des Nationalrates.
Der Entwurf des Bundesrates enthielt zudem eine Bestimmung, wonach der Bundesrat eine bereits angesetzte Volksabstimmung verschieben oder absagen könnte, sollte eine schwere Störung der Stimmabgabe, der Ergebnisermittlung oder der freien Meinungsbildung drohen. Diese Regelung wäre nur für ausserordentliche Situationen gedacht gewesen. Der Bundesrat strebte damit an, die Motion Rieder umzusetzen, die eine Verschiebung von Abstimmungen bei drohender Störung oder Stimmabgabe bzw. eine Einschränkung der Möglichkeiten des Bundesrates vorsah.
Der Nationalrat strich diese Bestimmung jedoch, weil sie faktisch, so, wie sie der Bundesrat vorgelegt hatte, eine Stärkung der Exekutive bedeutet hätte. Die SPK-S folgt hier dem Nationalrat. Zu dieser Regelung liegt uns heute ein Einzelantrag Rieder vor. Ich komme in der Detailberatung darauf zurück.
Der Rechtsmittelweg bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden ist der nächste Punkt. Die Kantone bleiben grundsätzlich die erste Instanz für Wahl- und Abstimmungsbeschwerden. Neu soll jedoch bei kantonsübergreifenden Unregelmässigkeiten oder Fehlern von Bundesbehörden direkt beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden können. Damit werden die Kantone entlastet, der Rechtsmittelweg wird vereinfacht, ohne den Rechtsschutz auszudehnen oder zu verändern. Die Kommission unterstützt diese Regelung ausdrücklich, da sie den Rechtsmittelweg vereinfacht, die Kantone entlastet. Damit wird auch die Motion Stöckli, also die Motion unseres ehemaligen Ständeratspräsidenten, umgesetzt.
Zu den technischen Hilfsmitteln bei der Ergebnisermittlung beim E-Counting: Hier präzisiert die Revision die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung. Solche Systeme werden heute bereits in einzelnen Kantonen eingesetzt. Die Vorlage sieht hier klare Rahmenbedingungen vor und legt die Anforderungen an Sicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit fest. Die Kommission unterstützt diese Anpassung, da sie die technische Sicherheit und Verlässlichkeit der Ergebnisermittlung erhöht.
Zur elektronischen Unterschriftensammlung (E-Collecting): Die Vorlage schafft, und das ist eine weitere wesentliche Neuerung, die dann auch in der Kommission zu längeren Diskussionen Anlass gegeben hat, eine gesetzliche Grundlage für Versuche mit elektronischer Unterschriftensammlung für Referenden, Initiativen, allenfalls Wahlvorschläge. Dies wurde nach der Vernehmlassung aufgenommen und berücksichtigt auch verschiedene parlamentarische Vorstösse. Die Kommission unterstützt diese Bestimmung mit 11 zu 1 Stimmen. Sie legt grossen Wert auf eine praxisnahe intensive Versuchsphase, die örtlich begrenzt ist und die Wahrung des Stimmgeheimnisses sowie die Verhinderung von Missbrauch klar regelt. Hier haben wir dann auch bei den einzelnen Artikeln noch in der Detailberatung Änderungen vorgenommen.
Weiter sollen Mitglieder eines Initiativkomitees künftig nur noch Wohnort und Geburtsjahr angeben müssen. Dies erhöht den Datenschutz insbesondere für öffentlich exponierte Personen, ohne die Identifikation der Komiteemitglieder zu beeinträchtigen. Auch hier unterstützt die Kommission die Anpassung.
Schliesslich hat der Nationalrat neue Bestimmungen aufgenommen. So hat er eine Bestimmung aufgenommen bezüglich der Abstimmungstermine. Ziel des Nationalrates ist es, den Spielraum des Bundesrates bei der Terminierung von Abstimmungsvorlagen stärker einzuschränken. Der Bundeskanzler wies in der Kommission darauf hin, dass dem Bundesrat bereits heute nur ein begrenzter rechtlicher und politischer Spielraum zur Verfügung stehe, der notwendig sei, um abstimmungsreife Vorlagen zügig und sachgerecht dem Volk zu unterbreiten. Auch hierzu hat Ihre Kommission eine längere Debatte geführt. Die Kommission empfiehlt Ihnen[NB]schliesslich, dem Bundesrat zu folgen, um die nötige Flexibilität zu wahren.
Ein weiterer neuer Artikel, den der Nationalrat eingeführt hat, betrifft die politische Bildung und die Demokratieförderung. Diese vom Nationalrat neu eingefügte Bestimmung betrifft Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung. Ziel ist es, das politische Interesse zu stärken und insbesondere junge Bürgerinnen und Bürger zu befähigen, ihre demokratischen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Der Bundesrat war dort zurückhaltend und wies darauf hin, dass bereits heute auf allen Stufen, in allen Bereichen Aktivitäten zur Förderung der politischen Bildung bestehen, insbesondere auch in den Kantonen. Auch mit Blick auf die begrenzten finanziellen Ressourcen des Bundes hält er eine neue gesetzliche Grundlage derzeit für nicht angezeigt. Die SPK-S hat Artikel 87a geprüft und insbesondere die Verfassungsmässigkeit diskutiert. Ein im Auftrag der CH-Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit erstelltes Kurzgutachten des Instituts für Föderalismus lag uns vor. Dieses Gutachten stellte nach summarischer Beurteilung fest, dass gegen den vom Nationalrat aufgenommenen Artikel 87a keine verfassungsrechtlichen Einwände bestünden.
Die Kommission folgte schliesslich dem Nationalrat und befürwortete diese Bestimmung. Sie unterstreicht, dass Artikel 87a einen zusätzlichen Impuls für die politische Bildung und Demokratieförderung geben kann, ohne die bestehenden kantonalen Zuständigkeiten zu tangieren. Die Kommission betrachtet auch dies als wichtigen Beitrag zur Stärkung des direkt-demokratischen Systems, da eine gut informierte Bevölkerung eine Voraussetzung für unsere funktionierende Demokratie ist.
Schlussbemerkung: Die Teilrevision erneuert das Bundesgesetz über die politischen Rechte, wie ausgeführt, punktuell, stärkt die Demokratie durch inklusive Stimmabgabe, digitale Beteiligung und klare Rechtswege und sichert damit die politischen Rechte in der Schweiz für die Zukunft.
Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Die Minderheit Schwander wird ihren Antrag auf Nichteintreten selbst begründen.