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AB 371747

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2026-03-16

Wortprotokoll

Die ambulanten ärztlichen Pauschalen wurden als diagnosebezogene Behandlungspauschalen pro Tag festgelegt. Somit besteht für die Leistungserbringer immer ein Anreiz, an einem anderen Tag zusätzliche Leistungen zu verrechnen. Ärztinnen und Ärzte sind jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse[NB]der[NB]Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert bzw. zurückgefordert werden. Es liegt somit in der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte, unnötige Leistungen oder Mehrfachkonsultationen zu vermeiden und angemessene Behandlungsmethoden anzuwenden. Wirtschaftliche Überlegungen zur Ertragsoptimierung der Leistungserbringer dürfen bei der Wahl der Behandlung nicht ausschlaggebend sein.

Betreffend die erwähnten Doppelaufgebote haben die Tarifpartner das BAG darüber informiert, dass sie gewisse Massnahmen bereits ergriffen haben, insbesondere das Führen von Listen durch die Versicherer und die Sensibilisierung der Ärztegesellschaften durch die FMH. Für Anpassungen am ambulant-ärztlichen Gesamt-Tarifsystem sind grundsätzlich die Tarifpartner im Rahmen der Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) zuständig. Anlässlich der jährlichen Tarifrevision haben sie jedes Jahr die Möglichkeit, Anträge einzureichen, um Fehler zu korrigieren. Die Anträge werden im Rahmen dieses Prozesses priorisiert[NB]und[NB]gegebenenfalls[NB]in[NB]den[NB]nächsten Tarifversionen aufgenommen. Der Verwaltungsrat der OAAT AG entscheidet schliesslich über die revidierten Tarifstrukturen. Diese müssen danach dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

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