preparatory:AB 372139
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-16
Wortprotokoll
Hier geht es um den ausserordentlichen Vermögensanfall, sprich um Erbschaften, Schenkungen oder Lotteriegewinne, die jemandem zufliessen können. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass ein solcher ausserordentlicher Vermögensanfall innert fünf Jahren zur Konkursmasse gezogen werden kann. Das gab in der Kommission eine längere Diskussion. Die Frist des Bundesrates basiert auf den Diskussionen der Expertengruppe. Es ging dabei vor allem um die Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit des ausserordentlichen Vermögensanfalls sowie um die Rückerstattungspflicht in Sozialhilfefällen.
Für die Behörden muss das Verfahren gemäss Bundesrat praktikabel und nachvollziehbar bleiben. Unbefristete Rückzahlungen, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, wären schwer umsetzbar, etwa bei Wohnsitzwechseln. Die Dokumentationspflicht der Behörden ist auf zehn Jahre begrenzt. Die Fünfjahresfrist des Bundesrates schafft ein praktikables und gerechtes Zeitfenster, das als adäquat angesehen wird. Ich gehe davon aus, dass der Herr Bundesrat dies noch selbst begründen wird. Der Nationalrat wollte hingegen, dass die Berücksichtigung des ausserordentlichen Vermögensanfalls zeitlich unbegrenzt möglich ist, also bis in alle Ewigkeit. Das ist praktisch unrealistisch, denn über Zeiträume von 25 bis 50 Jahren sind die zur Berechnung notwendigen Daten unter Umständen gar nicht mehr vorhanden oder nicht mehr nachvollziehbar.
Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz viele Vermögen vererbt werden, beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, für Schuldnerinnen und Schuldner, die allenfalls in jungen Jahren in eine schwierige Situation geraten sind und ein Sanierungsverfahren durchlaufen haben, eine Regelung zu treffen, nach der ein späteres Erbe in diesem Konkurs nachträglich angerechnet wird. Die Gläubiger könnten dann noch zugreifen. Der Mehrheit der Kommission erschien eine Fünfjahresfrist zu kurz, weshalb die Mehrheit der Kommission Ihnen eine längere Frist beantragt. Dies soll auch ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger und der Schuldner sein. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen deshalb eine Frist von zwanzig Jahren. Vermögen, welches dem Schuldner innert dieses Zeitraums nach Abschluss des Sanierungskonkurses ausserordentlich anfällt, kann nachträglich zur Konkursmasse gezogen werden.
Man nimmt nicht einfach so zwanzig Jahre an. Zwanzig Jahre entsprechen auch der Gültigkeitsdauer der Schuldscheine. So habe ich das vom Antragsteller in unserer Kommission verstanden. Ich gehe davon aus, dass er selbst noch etwas dazu sagen wird.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen, die längere Frist von zwanzig Jahren aufzunehmen. Die Minderheit, die ihren Antrag selbst begründen wird, will dem Bundesrat folgen.