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AB 372431

Ryser Franziska · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2026-03-18

Wortprotokoll

2023, das zweitwärmste Jahr seit Messbeginn; 2024, ein Rekordsommer; 2025, der zweitwärmste Juni seit Messbeginn - wir alle kennen diese Schlagzeilen, und wir merken alle, dass aufgrund des Klimawandels Hitzetage in der ganzen Schweiz zunehmen, insbesondere in Dorfzentren und Städten. Was beim "Sünnele" und "Bädele" vielleicht angenehm ist, wird spätestens dann zum Problem, wenn sich die Hitze in Häusern und Wohnungen aufstaut. Der Energieeintrag durch die Sonne kann in einem nicht beschatteten Gebäude bis zu 800 Watt pro Quadratmeter betragen. Dies führt rasch zu einer Überhitzung der Räume. Für Deutschland hat eine kürzlich erschienene Studie etwa gezeigt, dass in den nächsten zwanzig Jahren sechsmal häufiger mit Innenraumtemperaturen von über 30 Grad gerechnet werden muss.

Unsere Gebäude müssen an diese neuen Anforderungen angepasst werden. Dazu gehören Beschattungen vor allem bei Glaselementen sowie ein angepasster Aussenraum. Werden solche Anpassungen nicht vorgenommen, kann die Wohnqualität aufgrund der zu hohen Innenraumtemperaturen bis zur Unbewohnbarkeit abnehmen. Wenn die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung dadurch eingeschränkt wird, ist dies mietrechtlich als Mangel zu sehen. Das bedeutet auch, dass sich der volle Mietpreis dann nicht mehr rechtfertigen lässt. Es ist wie bei Baulärm: Ist der Gebrauch einer Liegenschaft durch Bauarbeiten erheblich beeinträchtigt, muss eine Mietzinsreduktion gewährt werden. Diese Regel ist in Artikel 259a OR festgehalten und schafft Rechtssicherheit und klare Berechnungsgrundlagen.

Und bei Mängeln aufgrund von Hitze? Fehlanzeige. Es fehlen klare Richtwerte dafür, was als zu hohe [PAGE 495] Innenraumtemperatur gilt und was nicht. Das Bundesgericht geht von einer Abweichung bei Neubauten von 3 bis 5 Grad aus. Für Altbauten fehlt eine einheitliche Rechtsprechung.

Wie sollen das unterschiedliche Alter, die Bausubstanz, die Möglichkeit für technischen Sonnenschutz oder der Mietpreis berücksichtigt werden? Da werden sowohl Mietende als auch Vermietende im Unwissen gelassen. Das beste Beispiel für den Klärungsbedarf liefert der Bundesrat gleich selbst. In seiner Stellungnahme zu diesem Vorstoss behauptet er, die normale Raumtemperatur liege bei 20 bis 21 Grad und für Gebäude nach Minergie- oder Minergie-Eco-Standard bei 19 bis 20 Grad. Dabei gibt es keinen Grund, weshalb für effizient betriebene Gebäude ein anderer Massstab herbeigezogen werden sollte. Das Gebäudelabel hat überhaupt keinen Einfluss auf die mögliche Heizkapazität, geschweige denn auf die als angenehm oder als eben zu hoch empfundene Innenraumtemperatur. Woher, wenn sogar der Bundesrat nicht weiss, welche Zahlen hier als Referenz genommen werden sollen, sollen es denn die Mietenden in überhitzten Wohnungen wissen?

Es braucht eine Klärung und eine verlässliche Gesetzesgrundlage. Mit dieser Motion beauftragen wir den Bundesrat, die Grundlagen auf Gesetzes- und/oder Verordnungsstufe so anzupassen, dass übermässige Innenraumtemperaturen in Mietobjekten als Mängel im Sinne des Obligationenrechts klar geregelt werden. Dies führt erstens zu mehr Transparenz und zu Rechtsgleichheit, indem überall einheitliche Kriterien wie Temperaturschwellen, Dauer und Ausmass der Erhitzung sowie Minderungsquoten angewendet werden. Zweitens führt es zu einem modernen Mietrecht, das den Anforderungen der Klimaanpassung gerecht wird, denn mit zunehmenden Hitzewellen braucht es eine präzise, vorausschauende Regulierung, die den modernen Wohnkomfort und das gesundheitliche Wohl berücksichtigt. Drittens führt es zu einer Vereinfachung und zu mehr Rechtssicherheit für Vermietende. Diese wissen, was als Hitzemangel gilt, und können gezielt vorbeugende Massnahmen wie Sonnenstoren, Sonnenschutzfolien oder Begrünungen umsetzen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie die Motion unterstützen - für klare Regeln und für faire Mieten, auch im Sommer.