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preparatory:AB 373905

Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-04-28

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Artikeln 16 und 17, diese befassen sich mit den Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Diese Artikel dürfen ebenfalls als zentrale Artikel bezeichnet werden. Vonseiten der Initiantinnen und der Arbeitnehmendenverbände wird die GAV-Verhandlungspflicht als zwingend erachtet, die Abweichung durch Abrede wird allerdings kritisch beurteilt.

In Artikel 16 Absatz 1 geht es um diese Abweichung durch Abrede. Der Bundesrat und die Mehrheit wollen, dass von den in den Artikeln 4 bis 15 geregelten Arbeitsbedingungen grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf. Die Minderheit Fischer Benjamin, welche mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt wurde, verlangt, dass ohne Bedingungen abgewichen werden darf. Die Minderheit Wyssmann will einen Absatz 1bis einfügen, wonach Absatz 1 nicht für Verleiher nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz gelten soll; dies wurde in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Absatz 2 regelt die Ausnahmen durch Abrede. Die Kommissionsmehrheit beantragt gemäss dem Entwurf des Bundesrates die Möglichkeit, dass in einem GAV auch zuungunsten von Mitarbeitenden abgewichen werden kann, wenn a) in diesem Gesamtarbeitsvertrag zu allen Bestimmungen nach den Artikeln 4 bis 15 dieses Gesetzes Regelungen enthalten sind und er b) von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmendenorganisationen der Branche, der Region oder des Betriebs unterzeichnet ist. Wenn ein GAV keine Verbesserungen brächte, würde er von den Arbeitnehmendenorganisationen wahrscheinlich auch nicht unterzeichnet.

Die Minderheit Weichelt will diesen Absatz 2 streichen, sie wurde mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Absatz 3 hält fest, dass zwingende andere Erlasse von Bund und Kantonen diesem Gesetz vorgehen. Absatz 3 hat die Kommission mit 24 zu 1 Stimmen mit den Gemeinden ergänzt, weil es auch viele Leistungserbringende im Besitz von Gemeinden gibt und dort ebenfalls spezifische Regelungen vorhanden sein können.

Absatz 4 regelt den Vorrang von Gesamtarbeitsverträgen nach Absatz 2 gegenüber anderen GAV. Die Minderheit Fischer Benjamin will diesen Absatz streichen; das wurde mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Die Minderheit Gysi Barbara - übernommen von Samira Marti - zu Artikel 16 schlägt ein leicht anderes Konzept vor: Regelungen von Gemeinden und Kantonen über öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse sowie Einzel- und Gesamtarbeitsverträge dürfen von den Bestimmungen nach den Artikeln 4 bis 15 nur zugunsten der Arbeitnehmenden abweichen. Diese Minderheit, das hat die Sprecherin auch bereits ausgeführt, entspricht im Wortlaut der Variante 2 des Bundesrates aus der Vernehmlassungsvorlage; sie wurde mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.

In Artikel 17 schlägt der Bundesrat die generelle Pflicht zu GAV-Verhandlungen vor. Eine Minderheit Thalmann-Bieri beantragt die Streichung des Artikels und somit der GAV-Verhandlungspflicht. Diese wurde aber, wie schon erwähnt, von den Initiantinnen und Initianten als sehr wichtig beurteilt. Die Kommission hat sich mit 13 zu 12 Stimmen dem Bundesrat angeschlossen und ist für die Beibehaltung dieser Verhandlungspflicht.

Die von der Kommission neu aufgenommene Bestimmung über die Finanzierung erläutert nun mein Kollege Benjamin Roduit.