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preparatory:AB 376741

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2026-06-15

Wortprotokoll

Das Bundesamt für Gesundheit sorgt als Aufsichtsbehörde gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Unfallversicherer. Dem BAG obliegt es hingegen nicht, den Versicherern vorzuschreiben, wie sie ihre internen Prozesse oder die operative Fallbearbeitung organisieren.

Die Versicherer verfügen bei der Organisation ihrer Tätigkeit über ein gewisses Ermessen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe. Mit der Initiative Smart Care hat die Suva seit 2022 ihre Schadenbearbeitung digitalisiert und teilweise automatisiert. Komplexe Fälle werden jedoch nach wie vor von Spezialistinnen und Spezialisten persönlich betreut und negative Leistungsentscheide weiterhin durch Mitarbeitende bearbeitet. Durch diese neue Organisation haben sich die Bearbeitungszeiten verkürzt.

Dem BAG liegen keine Meldungen oder Beschwerden zu systematischen Problemen der operativen Organisation der Suva im Bereich Schadenmanagement vor, welche materielles Recht oder Verfahrensrecht verletzen würden. Im Gegenteil, die Kundenzufriedenheit mit der Schadenbearbeitung erreicht gemäss Geschäftsberichten der Suva konstant hohe Werte.