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preparatory:AB 383

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 1999-12-13

Wortprotokoll

Beim Bau von Antennen für Mobilfunknetze können Interessenkonflikte zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen entstehen. Die für die Konzessionen zuständige Comcom ist bei ihren Entscheidungen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Fernmeldegesetz hat der Gesetzgeber als Ziel festgelegt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Der Wettbewerb soll auch im Netzbereich ermöglicht werden. Dies bedingt, dass neben den bestehenden Netzen der Swisscom auch neue Anbieter eigenständige Infrastrukturen aufbauen können.

Im Zusammenhang mit den nichtionisierenden Strahlen geht es dabei weniger um die Frage, wie viele unabhängige Netze von der zuständigen Comcom konzessioniert werden. Wichtiger scheint die Grundsatzfrage der Exposition gegenüber der Strahlung, d. h., wichtig sind die dazu festzulegenden Emissionsbegrenzungen. In den diesbezüglich heiklen, d. h. dicht besiedelten Gebieten wird die nichtionisierende Strahlung, die von Mobilfunknetzen herrührt, nicht in erster Linie durch die Anzahl unabhängiger Netze bestimmt, sondern durch das darüber laufende Verkehrsvolumen.

Der Bundesrat setzt daher zur Durchsetzung des im Umweltschutzgesetz vorgesehenen Vorsorgeprinzips auf die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Er wird demnächst über diese Verordnung befinden. Als vorgezogene Massnahme hat das UVEK den Baubewilligungsbehörden empfohlen, die darin enthaltenen Grenzwerte zum Schutze der Bevölkerung vorläufig anzuwenden. Ausserdem wurde den Betreibern und den zuständigen Kantonsbehörden nahe gelegt, gerade ausserhalb der Bauzonen die Sendestandorte zu koordinieren, was heute gängige Praxis darstellt. Das wird erst recht für zukünftige Ausbauten gelten.