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preparatory:AB 38874

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 28 - Sie haben es festgestellt - geht es um die Frage der Adoption, aber auch um die Frage der fortpflanzungsmedizinischen Verfahren.

Ich darf noch einmal kurz zusammenfassen: Eine Mehrheit Ihrer Kommission - 12 zu 9 Stimmen - ist für das Verbot der Adoption. Es gibt hauptsächlich zwei Kategorien von Argumenten dafür: Die eine Argumentation betrifft das Kindeswohl in einem generellen Sinn. Die zweite Argumentation hat mit der möglichen Abtrennung von der Ursprungsfamilie zu tun, die durch eine Adoption zustande käme. Dem gegenüber steht eine Minderheit Menétrey-Savary, zu der auch die beiden Kommissionssprechenden gehören, die unter eingeschränkten Bedingungen die Adoption zulassen will; auch hier steht das Kindeswohl im Vordergrund. Eine weitere Minderheit - die Minderheit Hubmann - will den ganzen Artikel 28 streichen. Das ist die Thematik bei der Adoption.

Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, wie gesagt mit 12 zu 9 Stimmen, die Adoption zu untersagen.

Wenig diskutiert, aber auch wichtig ist der zweite Teil, der einen Zusammenhang mit den fortpflanzungsmedizinischen Verfahren hat und die eingetragenen Partnerschaften von diesen ausschliessen will. Ich darf zur Erläuterung vielleicht noch beifügen, dass heute die Bundesverfassung die Leihmutterschaft ausschliesst, das heisst, dass ein männliches Paar mit Hilfe der Fortpflanzungsmedizin nicht zu einem Kinde kommen kann. Für lesbische Paare ist die heterologe Insemination an sich ein Mittel, das da und dort eingesetzt wird, um zu einem Kind zu kommen. Sie kann ja selbst organisiert werden, wenn Sie so wollen. Es ist dazu nicht unbedingt ein Arzt nötig. Im Fortpflanzungsmedizingesetz jedoch ist die heterologe Insemination auf Ehepaare beschränkt. Selbst für ein heterosexuelles Konkubinatspaar ist es in der Schweiz nicht möglich, die heterologe Insemination in Anspruch zu nehmen. Das war der klare Wille des Parlamentes beim Fortpflanzungsmedizingesetz. Das heisst: In dieser Thematik ist die Sachlage eigentlich klar und sollte zu keinen weiteren Kontroversen Anlass geben.

In Bezug auf die Adoptionsfrage haben Sie die Empfehlungen der Kommission gehört.