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AB 38889

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-03

Wortprotokoll

Ich muss Sie hier auf einen Tatbestand aufmerksam machen, der uns dazu führt, den Antrag Janiak zu unterstützen. Aus der Sicht der Kommission lautet der Antrag auf der Fahne fälschlicherweise "Streichen". Wir wollen Ihnen kurz erklären, warum diese Bestimmungen gemäss Bundesrat im Text drinbleiben sollen; das ist ja der Zweck des Antrages Janiak.

Die etwas komplexe Diskussion während der Kommissionssitzung zur Rechtsstellung von ausländischen Partnerinnen und Partnern hat eben vorerst zur irrtümlichen Annahme geführt, die Kommission habe die vom Bundesrat vorgelegten neuen Absätze des Anag gestrichen. Herr Janiak hat mit seinem Einzelantrag auf dieses Versehen aufmerksam gemacht. Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission, dem Antrag Janiak zuzustimmen.

Ich darf Ihnen das erläutern: Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der ausländische Partner und die ausländische Partnerin bei eingetragenen Partnerschaften die gleiche ausländerrechtliche Stellung haben sollen wie ein ausländischer Ehegatte. Artikel 7 Anag in seiner heute in Kraft stehenden Version gibt dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin beziehungsweise der ausländischen Ehegattin eines Schweizer Bürgers einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie einen solchen auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Im Übrigen erlischt der Anspruch, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Artikel 17 Absatz 2 Anag regelt den Nachzug der ausländischen Ehegatten und Ehegattinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung. Diese für die Ehegatten gültigen Bestimmungen sollen nach dem Entwurf des Bundesrates sinngemäss auch für die eingetragenen Partnerschaften gelten.

Würde man die vom Bundesrat vorgesehene Revision der Artikel 7 und 17 Anag streichen, wäre das Aufenthaltsrecht einer eingetragenen Partnerin einer Schweizerin oder einer in der Schweiz lebenden Ausländerin beziehungsweise eines eingetragenen Partners eines Schweizers oder eines in der Schweiz lebenden Ausländers in der Schweiz nicht mehr garantiert. Das war nicht im Sinne der Kommission. Die Kommission möchte die entsprechend heute gültigen Anag-Regelungen auch für die registrierte Partnerschaft festgehalten wissen.

Wir bitten Sie deshalb, diesen Irrtum zu korrigieren und dem Antrag Janiak zuzustimmen.