preparatory:AB 41581
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17
Wortprotokoll
In Artikel 81a wird das Beschwerdeverfahren geregelt. Damit eine Verfügung materiell überprüft werden kann, muss sie nicht nur ordentlich eröffnet werden, sondern es braucht auch klare Vorgaben in Bezug auf die Akteneinsicht. Die Mehrheit ist nun einem Antrag gefolgt, der besagt, dass sich die Akteneinsicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet. Ich denke mit der Minderheit, dass es ganz klar sein muss, wie weit nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz die Akteneinsicht geht. Es muss ein vollständiges Einsichtsrecht gewährleistet sein, damit man die Beschwerde materiell überhaupt ordnungsgemäss begründen kann.
Mit dem Antrag der Mehrheit haben wir nun eine Differenz zum Ständerat. Ich ziehe meinen Minderheitsantrag zurück und bitte die Kommissionssprecher, Ausführungen zum Umfang des Einsichtsrechtes zu machen. Ich hoffe, dass mit den Beratungen im Ständerat diese Frage geklärt wird. Für mich steht fest, dass beim Einsichtsrecht die Interessen der beschwerdeführenden Partei vor allfälligen [PAGE 400] Geheimhaltungsinteressen der Versicherung kommen. Um das Ausmass dieses Einsichtsrechtes im Detail zu klären, bedarf es nochmals einer einlässlichen Kommissionsberatung.