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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17

Wortprotokoll

Der bestehende Artikel 9 VVG regelt eigentlich etwas, was völlig logisch erscheint: Es ist das Rückwärtsversicherungsverbot. Es besagt, dass eine Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann, wenn die Gefahr bereits weggefallen ist bzw. wenn das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Das ist an und für sich logisch. Das heisst z. B., dass ein brennendes Haus zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr gegen Brandschaden versichert werden kann. Eigentlich eine einfache Bestimmung, dünkt es einen.

Das Bundesgericht hat nun aus dieser Bestimmung etwas abgeleitet, was für die Versicherten verheerende Folgen hat. Das Bundesgericht hat die Bestimmung so ausgelegt, dass sie für die Versicherten zu völlig absurden Lücken in der Leistungspflicht führen kann, und zwar vor allem in der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung. Das Bundesgericht hat die Frage, wann ein Ereignis eingetreten ist, so weit ausgelegt, dass eine Krankheit - und sie kann uns alle treffen - oder ein Schadenereignis bereits zu einem sehr, sehr frühen Zeitpunkt als eingetreten definiert wird. Ein Beispiel: Im erwähnten Gerichtsfall aus dem Jahre 2000 - meines Wissens ist es der einzige Entscheid, der zu Artikel 9 VVG gefällt worden ist - hat das Bundesgericht bei jemandem, der früher Gelenkschmerzen gehabt hatte, der in der Zwischenzeit wieder völlig gesund war, bei dem aber etliche Jahre später eine Polyarthritis festgestellt wurde, entschieden, dass das Ereignis bereits bei den damaligen Gelenkschmerzen eingetreten sei. Das hatte zur Folge, dass der Vertrag nichtig war.

Wenn Sie sich das jetzt vorstellen - wir unterliegen ja alle praktisch von der Geburt an einem körperlichen Abbau, spätestens mit zwanzig treten die ersten Gebrechen auf -, dann hat das zur Folge, dass die Zusatzversicherungen praktisch in sich zusammenfallen, dass keine Leistungspflicht mehr besteht, weil die Ereignisse, also die Krankheiten oder erste Krankheitssymptome, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt eingetreten sind.

Das heisst, wir müssen diesen Artikel im Lichte dieser neuen Bundesgerichtspraxis streichen, denn sie hat zur Folge, dass im ganzen Gesundheitsbereich die Leistungspflicht der Versicherung in sich zusammenfällt. Wir verlieren auch nichts, wenn wir diesen Artikel 9 streichen, denn das Grundprinzip - nämlich das Rückwärtsversicherungsverbot - gilt als Grundsatz im Versicherungsrecht so oder so. Aber mit dieser Auslegung durch das Bundesgericht wurde eine Lücke gerissen in Bezug auf die Leistungspflicht der Versicherung, die nicht überschaubar ist.

Ich bitte Sie also, streichen Sie Artikel 9, und schaffen Sie damit Rechtssicherheit für die Versicherten! Ich sage Ihnen, wenn Sie diesen Artikel nicht streichen, ist aufgrund der heutigen Bundesgerichtspraxis absehbar, dass Sie die Zusatzversicherungen kompostieren können, weil die Leistungspflicht infrage gestellt ist.

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