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preparatory:AB 44621

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion möchte Ihnen sehr ans Herz legen, hier den Mehrheitsantrag zu unterstützen und nicht der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen. Es handelt sich bei diesem Artikel wirklich um ein Kernstück der Revision. Es war ja die zentrale Absicht der ursprünglichen parlamentarischen Initiative Schiesser und auch des Ständerates, das Stiftungsrecht etwas zu flexibilisieren, und das soll hier gemacht werden. Es ist also wirklich ein Kernpunkt der Vorlage. Flexibilisieren heisst allerdings in diesem Artikel, dass der Stiftungszweck nur unter sehr strengen Rahmenbedingungen geändert werden kann: Es braucht zehn Jahre, es braucht weiterhin eine Zweckbindung an öffentliche oder gemeinnützige Zwecke; Missbräuche sind mit den Rahmenbedingungen, die der Ständerat definiert hat, ausgeschlossen. Warum ist das wichtig?

Wenn Sie sich konkret in der Stiftungslandschaft bewegen, dann finden sich einerseits sehr viele sehr kleine Stiftungen, die einen grossen Aufwand verursachen, deren Zwecke ähnlich gelagert sind, die sinnvollerweise zusammengelegt werden können. Wir sehen das sehr konkret etwa im Kontext der Universität Zürich: Hier wäre es sehr hilfreich, wenn dieses Recht etwas flexibler würde.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist ja, dass der Hauptzweck der Änderung auch darin besteht, die Schaffung von Stiftungen mit öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken attraktiver zu machen, Anreize zu geben, dass wir in der Schweiz häufiger von solchen Stiftungen profitieren können. Sie wissen, dass etwa in den Vereinigten Staaten oder in anderen Ländern solche Stiftungen häufiger und intensiver genutzt werden. Ein Kritikpunkt von grossen Stiftern und Stifterinnen ist oft, dass man unwiderruflich den Zweck festlegen muss und nicht einmal eine kleine Möglichkeit hat, diesen Stiftungszweck bei später geänderten Ausrichtungen eben anzupassen.

Mit anderen Worten: Einerseits möchten wir, dass bei kleinen Stiftungen mit der Zeit Konsolidierungen möglich sind, dass man sie zusammenlegen, sie besser bewirtschaften kann. Andererseits möchten wir vor allem, dass grosse Stiftungen, die in Bezug auf unwiderrufliche Festlegungen des Stiftungszweckes zurückhaltend sind, vermehrt etwa den Hochschulen, der Forschung, aber auch der Kultur zugute kommen. So zeigt uns die Realität des Stiftungsmarktes, dass es enorm wichtig ist, dass die grossen Stifter und Stifterinnen die Möglichkeit haben, diesen Zweck unter Umständen anzupassen. Das ist ein häufiges Argument bei der Errichtung grosser Stiftungen im Ausland.

Wir sind also überzeugt, dass diese Bestimmung einerseits ganz klar sehr restriktive Leitplanken für die Änderung des Stiftungszweckes setzt, dass aber andererseits eine gewisse Flexibilisierung der ursprünglichen Absicht dieser Revision entspricht. Vor allem braucht die heutige Stiftungslandschaft im Interesse der karitativen, aber auch der wissenschaftlichen und kulturellen Ausrichtung diese Flexibilisierung.

Wir möchten Sie also bitten, hier ganz klar die Mehrheit zu unterstützen.