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preparatory:AB 44622

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

Mit Artikel 86a ZGB wird neu vorgeschlagen, dass ein Stifter oder eine Stifterin in den Statuten den Vorbehalt anbringen kann, dass der Zweck der Stiftung nachträglich geändert werden kann. [PAGE 1175] Das wird zeitlich limitiert, indem eine solche Änderung erst zehn Jahre nach Gründung bzw. einer bereits erfolgten Zweckänderung auf Antrag des Stifters oder aufgrund seiner Verfügung von Todes wegen möglich sein soll. Sichergestellt ist dabei auch, dass der Zweck einer öffentlichen oder gemeinnützigen Stiftung auch nachher öffentlich oder gemeinnützig sein muss, das aus steuerrechtlichen Erwägungen.

Diese Bestimmung ist nun verschiedentlich auf Kritik gestossen, unter anderem bei Professor Hans Michael Riemer, dann aber auch in einem Artikel von Reto Schiltknecht in der "NZZ" vom 1. Juni dieses Jahres. Befürchtet wird, dass mit diesem Zweckänderungsvorbehalt ein Missbrauch möglich wird. Eine noch weiter gehende Bestimmung, wie sie im Vorentwurf der Kommission des Ständerates vorgesehen war, ist auf die entschiedene Kritik der Kantone gestossen. Ursprünglich hatte die Kommission ja vorgesehen, dass ein Stifter oder eine Stifterin sich die Stiftung wieder zurückübertragen kann. Von diesem Ansinnen wurde dann aber Abstand genommen. Nach dem heutigen Recht ist es eines der Merkmale der Stiftung, dass die Zweckbestimmung dieser juristischen Person nach der Errichtung dem Zugriff und dem Willen des Stifters oder der Stifterin entzogen ist. Das macht auch Sinn. Die Stiftung soll nach Festlegung dieser ursprünglichen Zweckbestimmung auf Dauer angelegt sein. Allfällige Donatorinnen und Donatoren sollen die Gewissheit haben, dass der statutarische Zweck auch in Zukunft Bestand hat.

In der Kommission wurde nun geltend gemacht, dass es ja auch Stiftungen gebe, bei denen der Zweck in Zukunft gar nicht mehr erfüllt werden könne, da er sich überholt habe. Das ist nicht das Problem, das der vorliegende Artikel regeln will. Denn das heutige Stiftungsrecht und vor allem die Praxis sind flexibel genug, um überholte Zweckbestimmungen den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Aufsichtskommission kann den Zweck an derartige Erfordernisse bereits heute anpassen. Es gibt das berühmte Beispiel der Stiftung, die die Förderung der Gasbeleuchtung im Prättigau zum Gegenstand hatte - ein Zweck, der nach Einführung der Elektrizität obsolet wurde. Es ist klar, dass ein solcher Zweck angepasst werden kann.

Wenn nun aber vorgesehen wird - und das ist der Inhalt des vorliegenden Artikels -, dass der Stifter selbst den Zweck ändern kann, sind die Gefahren offensichtlich. Jeder Mann und jede Frau, der oder die eine Stiftung errichtet, werden inskünftig in den Statuten einen solchen Vorbehalt anbringen. Damit haben die Spenderinnen und Spender gar keine Gewissheit mehr, wofür ihre Gelder in Zukunft eingesetzt werden. Ich denke, das beinhaltet eine Missbrauchsgefahr aus der Sicht von Spenderinnen und Spendern, und der Autor des "NZZ"-Artikels, den ich erwähnt habe, befürchtet sogar, dass mit mehreren Zweckänderungen damit schlussendlich auch die Rücküberführung in das Vermögen des Stifters möglich sein wird, dass man damit also auch einem Aneignungsmissbrauch die Türe öffnen würde.

Ich bitte Sie deshalb: Verzichten Sie auf diesen Zweckänderungsvorbehalt! Bleiben Sie bei der heutigen Regelung, wonach eine Stiftung, einmal errichtet, klar bei ihrer Zweckbestimmung bleibt, das heisst, dass später keine willkürlichen Änderungen möglich sind.