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preparatory:AB 45240

Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-29

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion unterstützt jeweils den Antrag der Mehrheit. Die Forderungen der Minderheit sind zwar verständlich, aber es gilt, ein paar Dinge auseinander zu halten und Abwägungen vorzunehmen.

Der Wortlaut von Artikel 101 Absatz 3 geht auf bereits heute geltendes Recht zurück. Dieses hat sich bewährt und zu keinen besonderen Problemen geführt. Es ist selbstverständlich, dass eine Person gleichen Geschlechts die Abtastung vornimmt, soweit die Möglichkeit dazu besteht bzw. eine solche Person auf dem Posten ist. Es kann und darf aber nicht sein, dass die Kontrollmöglichkeiten des Zolls eingeschränkt werden, nur weil gerade keine Frau zugegen ist; um Frauen geht es hier ja vor allem. Immerhin kommt eine Abtastung erst infrage, wenn von der betroffenen Person eine gewisse Gefährlichkeit ausgeht - weil Waffen oder ähnliche Dinge im Spiel sind - oder wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind klar definiert, ihr Vorliegen ist nicht leichtfertig anzunehmen, und sie bilden somit aus sich heraus bereits eine Hürde. Wir müssen also eine Güterabwägung vornehmen: Was ist uns wichtiger, die Vermeidung einer gefährlichen Situation durch sofortige Handlungsmöglichkeit oder die Wahrung der persönlichen Integrität, koste es, was es wolle? Wir haben uns für das Erstere entschieden, setzen uns für die umgehende Eindämmung von Gefahren ein und nehmen dafür in Kauf, dass nicht immer eine Person gleichen Geschlechts die Abtastung vornehmen wird.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 102 Absatz 2 geht der Eingriff in die körperliche Integrität bedeutend weiter als beim vorhergehenden Artikel. Aus diesem Grund ist es angebracht, gesetzlich vorzuschreiben, dass eine Person gleichen Geschlechts diese Durchsuchung vorzunehmen hat. Aber auch hier kann es personelle Engpässe geben. Dann gilt es wiederum, die Abwägung vorzunehmen. Es sind für das Anordnen einer Durchsuchung die gleichen Hürden zu überspringen, nämlich eine von der Person ausgehende Gefährdung und Gründe, die eine vorläufige Festnahme rechtfertigen würden. Darüber hinaus muss aber die Durchsuchung äusserst dringlich sein, das heisst, sie darf keinen Aufschub dulden. Diese Dringlichkeit, die zweifelsohne mit der Gefährlichkeit des Täters oder der Täterin in direktem Zusammenhang steht, rechtfertigt aus unserer Sicht das Festlegen einer Ausnahme. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit und auch des Grenzwachtkorps müssen hier Vorrang vor der absoluten Wahrung der persönlichen Integrität haben dürfen.

Ich bitte Sie auch hier, der Mehrheit zuzustimmen.

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