preparatory:AB 47860
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-09
Wortprotokoll
In der Tat ist das Bankgeheimnis, wie das gesagt wurde, in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen festgelegt; es gilt auch in diesem Zusammenhang. Ich glaube deshalb, dass Absatz 4 hier in der Tat auch etwas deklaratorischen Charakter hat. Aber da muss man vielleicht auch den Hintergrund berücksichtigen.
Der Hintergrund dieser ganzen Verträge im Zusammenhang mit Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung und Zinsbesteuerung ist folgender: Es gibt einige sensible Bereiche, und ein solcher ist das Bankgeheimnis. Darüber haben Sie in der Eintretensdebatte diskutiert. Es bestand seitens des [PAGE 1998] Finanzplatzes lange der Verdacht, dass diese Abkommen dem Bankgeheimnis Schaden zufügen könnten. Über diese Punkte ist während Jahren intensiv diskutiert worden. Wir glauben, dass die Lösungen, die wir Ihnen präsentieren, mit dem schweizerischen Bankgeheimnis kompatibel sind. Das gilt auch beim Zinsbesteuerungsabkommen, und deshalb scheint es mir angebracht, dass man in einem Bereich, der auch politisch sensibel ist, dieses Zeichen setzt und sagt: Diese Zahlstellensteuer ist in erster Linie ein Instrument zur Abwicklung von Zahlungen für natürliche Personen mit Wohnsitz in der EU, die in der Schweiz durch die sogenannte Zahlstelle zusätzlich abgesichert wird.
Deshalb empfehle ich Ihnen, hier der Mehrheit zuzustimmen.