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preparatory:AB 49804

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

In Artikel 18 hat der Ständerat inhaltliche Änderungen vorgenommen, die ich noch kurz erläutern möchte. Ich weise darauf hin, dass die Sorgfaltspflichten, die hier mit hineinspielen und vom Ständerat auch neu und etwas anders geordnet wurden, jetzt bereits in Artikel 16 klarer im Gesetz stehen. Sie erinnern sich an unsere Debatte im März bezüglich der Meldepflicht, die die Kommission beantragte, die dann aber knapp abgelehnt wurde. Der Ständerat hat diese Debatte auch geführt, ist auch der Ansicht, dass eine Meldepflicht im Sinne dieses Gesetzes wäre, ist dann aber zum Schluss gekommen, dass man das bei der Revision des Geldwäschereigesetzes an die Hand nehmen soll.

In dieser Diskussion wurde in Artikel 18 eben neu auch die Kompetenz eingeführt, dass die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lagern der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen hat; ein Zutrittsrecht, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, wie sie weiter vorne im Gesetz festgelegt sind, zu kontrollieren. Die ständerätliche Kommission hat dabei zwei Varianten geprüft, wer eben zur Vornahme dieser Kontrolle und zur Erstattung einer Anzeige befugt sein soll. Soll das die Strafverfolgungsbehörde sein, so, wie es von unserem Rat verabschiedet wurde? Oder soll es eben die Fachstelle des Bundes sein? Die Kommission und das Plenum des Ständerates haben sich einstimmig der Haltung angeschlossen, dass man sich hier für die Fachstelle, für die Fachstellenregelung, entscheidet, weil damit klar zwischen der Kontrolle und dem Einleiten eines Verfahrens unterschieden wird. Die Strafverfolgungsbehörde würde sonst in eine ungute Doppelrolle geraten. Ihr kämen dann schon im Vorfeld einer Strafuntersuchung Funktionen zu, bevor ein solches Verfahren überhaupt eröffnet wurde.

Damit hat die Fachstelle eine eigentliche Filterfunktion zwischen dem Kunsthandel und der Strafverfolgungsbehörde, weil sie das nötige fachliche Know-how hat, um diese spezifische Kontrollaufgabe auch wahrzunehmen. Ich weise darauf hin, dass ein solches Zutrittsrecht in analoger Form bereits in anderen Gesetzeserlassen vorgesehen ist, z. B. in der Artenschutzverordnung, im Tierschutzgesetz oder auch im Alkoholgesetz. Alle diese Gesetze kennen eine Zutrittsbefugnis und ein Einsichtsrecht, wie es jetzt hier auch im Kulturgütertransfergesetz geregelt sein soll, dies als Voraussetzung, um eben insbesondere die Aufzeichnungspflicht zu kontrollieren.

Die Kommission hat sich dieser Haltung des Ständerates angeschlossen. Es wurde noch diskutiert, ob ein Zutrittsrecht eigentlich rechtsstaatlich überhaupt vertretbar sei. Ich möchte noch einmal betonen und verweise auf die Formulierung von Artikel 18 Absatz 1: Es geht um das Zutrittsrecht der Fachstelle, um ausschliesslich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überprüfen. Damit sind auch Verhältnismässigkeit und Rechtssicherheit gewahrt.